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她说不适用于你,那你问她红体字指的是什么? 是不是她说的两年解绑。而你满足了第三小条里的条件!!!
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschaeftigung bei Auslaenderinnen und Auslaendern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1.
zwei Jahre rechtmaessig eine versicherungspflichtige Beschaeftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschaeftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
1.
von Beschaeftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Auslaenderin oder der Auslaender unter Aufgabe ihres oder seines gewoehnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschaeftigung und
3.
einer Beschaeftigung, für die die Auslaenderin oder der Auslaender auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschaeftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Haelfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschaeftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Auslaenderin oder dem Auslaender ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschaeftigung erteilt wird. |
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