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http://www.computerbild.de/artik ... legal-10524105.html
Ursprüngliche Meldung
Ein Streit um den Einsatz einer Auto-Videokamera kam am 12. August 2014 vor Gericht: Das Bayerische Verwaltungsgericht in Ansbach urteilte, dass der klagende Autofahrer seine Dashcam nicht verwenden darf, um im Falle eines Unfalls oder beobachteter Verkehrsverstoesse Beweise in der Hand zu haben. Das Gericht sieht darin einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz.
Auf Nachfrage von COMPUTER BILD aeusserte sich das Ansbacher Gericht hierzu wie folgt: „Massgebend hierfür ist, dass das Bundesdatenschutzgesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsaetzlich nicht zulaesst und (...) einen erheblichen Eingriff in das Persoenlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (...) darstellen. Das Interesse (betroffener) Personen überwiege deshalb das geltend gemachte Interesse des Klaegers an der Fertigung von Aufnahmen mit einer Dashcam.“ Videoaufnahmen dürfen nicht ohne Zustimmung der Gefilmten angefertigt werden, wenn Sie den Zweck haben an Dritte weitergegeben zu werden. Dazu zaehlt neben der Veroeffentlichung im Internet auch die Weitergabe an die Polizei. Die private Nutzung ohne Verbreitung scheint in Ordnung zu sein.
Schlupfloch: Im Falle eines Unfalls doch nützlich
Illegale Aufnahmen koennen aber doch nützlich sein, wie Rechtsanwalt Christian Solmecke erklaert: „Selbst wenn die Anfertigung solcher Dashcam-Aufnahmen nach Meinung des VG Ansbach verboten ist, so koennen die illegal zustande gekommenen Filme in aller Regel vor Gericht verwendet werden.“ Denn, wenn es darum geht, „(...) den Schuldigen eines schweren Verkehrsunfalles ausfindig zu machen, werden die Gerichte die Dashcam-Videos sowohl im Strafverfahren als auch im Zivilverfahren als Beweis zulassen.“
Der Verzicht auf die Berufung bedeutet für Dashcam-Nutzer, dass im Einzelfall bis zu 300.000 Euro Strafe für die Veroeffentlichung oder Weitergabe drohen. |
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