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发表于 2014-10-8 22:30
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以下是相关法律条文。我德语很烂,用google translator翻译成英文看的。哪位朋友德语好的,帮忙看看,重点是第二段。看看我理解得对不对。多谢!其实要涨的房租不高,但是我想了解一下根据德国法律涨房租到底是怎么回事,应该如何操作,如何维权。多谢各位!
§ 558
Mieterhoehung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhoehung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhoehung eintreten soll, seit 15 Monaten unveraendert ist. Das Mieterhoehungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhoehung geltend gemacht werden. Erhoehungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Groesse, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschliesslich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhoehungen nach § 560 abgesehen, geaendert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethoehe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Foerderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhoehungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhoehungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhoehen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 betraegt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevoelkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefaehrdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils hoechstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der oeffentlichen Bindung erloschen ist und
2. soweit die Erhoehung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der oeffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Hoehe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumfoerderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhoehung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergaebe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. |
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