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萍聚头条

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[买房建房] Doppelstabmatten或者Einstabmatten的篱笆做多高比较好

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TA的专栏

发表于 2014-11-6 11:47 | 显示全部楼层 |阅读模式
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TA的专栏

发表于 2014-11-6 11:48 | 显示全部楼层
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发表于 2014-11-6 12:27 | 显示全部楼层
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发表于 2014-11-6 12:41 | 显示全部楼层
我们允许2M,打算1.8M,因为南面临街,WZ也是南面,作为Sichtschutz了。其他打算1.2M。
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发表于 2014-11-6 17:28 | 显示全部楼层
这个不是由自己的,我有一朋友做高了,结果被邻居投诉了,现在要拆掉重弄了
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发表于 2014-11-6 18:56 | 显示全部楼层
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发表于 2014-11-6 19:01 | 显示全部楼层
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发表于 2014-11-6 19:15 | 显示全部楼层
小二黑 发表于 2014-11-6 19:01
北威州允许多少?有人知道么?

Nachbarrecht

Informationen zu den Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Gartengrenze
am Gartenzaun

Einleitung

Jedermann weiss: "Es kann der Froemmste nicht in Frieden bleiben, wenn es dem boesen Nachbar nicht gefaellt." (Friedrich Schiller, Wilhelm Tell, IV,3). Dies gilt insbesondere in dicht besiedelten Wohngebieten, da bei den heutigen Grundstückspreisen viele Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke recht klein sind und an ebenso kleine Nachbargrundstücke angrenzen. Daher gilt im Grundsatz: wo Menschen eng zusammenleben, muss jeder Rücksicht nehmen, auch an der Gartengrenze. Folgerichtig sind die Nachbarrechtsbestimmungen fast ausschliesslich vom Leitgedanken der Verstaendigung gepraegt. Zur Anwendung dieser Bestimmungen kommt es jedoch nur dann, wenn sich die Nachbarn nicht ohnehin einvernehmlich über die Verhaeltnisse an der Grundstücksgrenze einigen. In jedem Fall ist es aber sinnvoll, dass die Grundstückseigentümer wissen, wie sie nach dem Gesetz bei der Gestaltung und Pflege ihres Gartens auf ihren Nachbarn Rücksicht nehmen müssen und welche Rücksichten sie von ihren Nachbarn verlangen koennen.


Ausgangspunkt

Massgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze sind sowohl bundesgesetzliche wie auch landesgesetzliche Regelungen.

Die bundesgesetzlichen nachbarrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassen die Bestimmungen der §§ 903-924 und 1004 BGB, wobei das Ziel verfolgt wird, die für wesentlich angesehenen Konflikte durch Abwehrrechte, Duldungspflichten und Ersatzansprüche zu regeln. § 903 BGB enthaelt insoweit zunaechst die Grundaussage des Eigentumsrechts, dass der Eigentümer einer Sache grundsaetzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliessen kann, solange das Gesetz oder Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Geregelt wird sodann weiterhin etwa die Abwehr von Immissionen, der überhang oder überbau sowie die Errichtung fester Grenzzeichen.

Für das nachbarschaftliche Nebeneinander von erheblich groesserer praktischer Bedeutung ist jedoch das nordrhein-westfaelische Nachbarrechtsgesetz vom 15.04.1969 (NachbG NRW). Dieses Gesetz befasst sich im Wesentlichen mit den Rechtsverhaeltnissen an Gebaeuden oder an Gebaeudeteilen und regelt etwa Fragen zur Einfriedung der Grundstücke, zu Pflanzabstaenden, zu überhaengenden Wurzeln und Zweigen, zu Laubfall und Bodenerhoehungen. Der Schwerpunkt der nachfolgenden Darstellung liegt daher bei den landesrechtlichen Regelungen des NachbG Nordrhein-Westfalen.


Einfriedung

Eine Einfriedung ist eine unmittelbar auf der Grundstücksgrenze (vgl. hierzu im einzelnen § 36 des NachbG Nordrhein-Westfalen; Abweichungen gelten danach für Abgrenzungen, die Grundstückseigentümer entlang der Grundstücksgrenze, aber noch auf dem eigenen Grundstück errichten) errichtete Anlage, die ein Grundstück gegenüber Nachbargrundstücken abgegrenzt und es vor unbefugtem Betreten und vor Beeintraechtigungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen, schützt. Einfriedungen sind demnach Zaeune, Mauern oder Hecken.

Aus § 32 des NachbG Nordrhein-Westfalen folgt, dass dann, wenn ein Nachbar eine Einfriedung verlangt, der andere Nachbar verpflichtet ist, zusammen mit ihm eine Einfriedung zu schaffen (Ausnahmen hiervon regelt § 34 des NachbG Nordrhein-Westfalen). Diese ist sodann auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Wirkt ein Nachbar nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung an der Errichtung der Einfriedung mit, so kann der die Einfriedung verlangende Nachbar die Einfriedung allein errichten und von der Nachbarpartei anteilige Kostenerstattung verlangen. Aber auch bei einvernehmlicher Errichtung der Einfriedung sieht das Gesetz eine Kostenteilung vor. Ein Nachbar, der sich der Mitwirkung an der Errichtung der Einfriedung verschliesst, erlangt hierdurch also keinen finanziellen Vorteil und er begibt sich der Moeglichkeit, auf die konkrete Ausgestaltung der Einfriedung Einfluss zu nehmen. Im übrigen sieht § 38 des NachbG Nordrhein-Westfalen auch für die Kosten der Unterhaltung der Einfriedung (also beispielsweise für das Streichen eines Zaunes oder für den Rückschnitt einer Hecke) eine Kostenteilung vor.

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Art der Einfriedung vor. Gegebenenfalls sind jedoch oeffentlich-rechtliche Bestimmungen (z.B. eine Satzung der Gemeinde oder ein Bebauungsplan) zu beachten. Ansonsten steht es den Nachbarn frei, eine Vereinbarung über die Art der Einfriedung und ihre Hoehe zu treffen (§ 49 des NachbG Nordrhein-Westfalen). Sie koennen sich also auch auf einen hohen Sichtschutzzaun einigen. Kommt es jedoch zu keiner Vereinbarung, so ist eine Einfriedung zu waehlen, die ortsüblich ist (§ 35 des NachbG Nordrhein-Westfalen). Ortsüblich ist eine Einfriedung, wenn sie im betroffenen Ortsteil oder in einer geschlossenen Siedlung haeufiger vorkommt, was durch eine Begehung ohne Weiteres festgestellt werden kann. Sofern ein Nachbar mangels Mitwirkung des anderen Nachbarn die Einfriedung allein errichtet, muss auch dieser eine ortsübliche Einfriedung waehlen. Laesst sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen (oder koennen sich die Nachbarn nicht einigen), so ist eine etwa 1,20 Meter hohe Einfriedung, also beispielsweise eine Mauer, ein Drahtzaun, ein Holzzaun oder eine Hecke, zu errichten. Ein hoher Sichtschutzzaun ist dann unzulaessig.


Pflanzabstaende

Hinsichtlich der Pflanzabstaende trifft das NachbG Nordrhein-Westfalen in den §§ 41-48 ausführliche Regelungen.

Mit Baeumen ausserhalb des Waldes, mit Straeuchern und Rebstoecken sind gemaess § 41 NachbG Nordrhein-Westfalen von den Nachbargrundstücken folgende Abstaende einzuhalten:

        mit Baeumen ausser den Obstgehoelzen, und zwar

stark wachsenden Baeumen, insbesondere der Rotbuche und saemtlichen Arten der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Eiche und der Pappel: 4,00 Meter,

allen übrigen Baeumen: 2,00 Meter,


mit Zierstraeuchern, und zwar

stark wachsenden Zierstraeuchern, insbesondere dem Feldahorn, dem Flieder, dem Goldgloeckchen, der Haselnuss, den Pfeifenstraeuchern(falscher Jasmin): 1,00 Meter,

allen übrigen Zierstraeuchern: 0,50 Meter,


mit Obstgehoelzen, und zwar

Kernobstbaeumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süsskirschbaeumen, Walnussbaeumen und Esskastanienbaeumen: 2,00 Meter,

Kernobstbaeumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbaeumen, ausgenommen die Süsskirschbaeume: 1,50 Meter,

Kernobstbaeumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind: 1,00 Meter,

Brombeerstraeuchern: 1,00 Meter,

allen übrigen Beerenobststraeuchern: 0,50 Meter,


mit Rebstoecken, und zwar

in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthoehe 1,80 Meter übersteigt: 1,50 Meter

in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen: 0,75 Meter

in einzelnen Rebstoecken: 0,50 Meter

Die Aufzaehlung der stark wachsenden Baeume und Zierstraeucher ist nur beispielhaft und nicht abschliessend. Die Frage, welche anderen Baeume oder Zierstraeucher ebenfalls zu den stark wachsenden zaehlen, ist eine botanische Frage. Notfalls muss hier sachverstaendiger Rat eingeholt werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Standortes des Baumes oder Strauches. Es ist Sache der Gerichte, im Streitfall Baeume und Zierstraeucher jeweils sachgerecht nach den individuellen Gegebenheiten einzuordnen.

Für Zier- und Beerenstraeucher ist ausserdem bestimmt, dass sie in ihrer Hoehe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten dürfen. Strauchtriebe, die an einen geringeren als der Haelfte des vorgeschriebenen Abstandes aus der Erde treten, sind zu entfernen. Ein Fliederbusch, der einen Abstand von 1 Meter haelt, darf daher nicht hoeher als 3 Meter werden. Ein Beerenstrauch, der einen Abstand von 0,50 Meter von der Grenze gepflanzt ist, darf nicht hoeher als 1,50 Meter werden. Die genannten Abstaende werden von der Mitte des Baumstammes oder des Strauches waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen und zwar an der Stelle, an der der Baum oder der Strauch aus dem Boden austritt.

Hecken von über 2 Meter Hoehe müssen einen Grenzabstand von mindestens 1 Meter und Hecken bis zu 2 Meter Hoehe einen Abstand von 0,50 Meter einhalten. Der Abstand wird hier nicht von der Mitte des Stammes, sondern von der dem Nachbarn zugekehrten Seitenflaeche der Hecke ausgemessen. Die spaetere Seitenausdehnung der Anpflanzung ist daher beim Setzen zu berücksichtigen. Eine bestimmte Hoehenbegrenzung schreibt das NachbG Nordrhein-Westfalen nicht vor. Im Streitfall entscheiden die Gerichte unter Berücksichtigung der oertlichen Gegebenheiten, ob die über 2 Meter Hoehe hinausgehende Anpflanzung noch den Charakter einer Hecke erfüllt.

Zu beachten ist aber, dass die Abstandsregeln nicht gelten, wenn die Hecke als Einfriedung auf die Grundstücksgrenze gesetzt worden ist. Sie gelten ferner nicht für Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenraeume. Die verringerten Grenzabstaende für Hecken werden Eigentümer im übrigen nur dann in Anspruch nehmen koennen, wenn sie die Anpflanzung auch als Hecke halten. In Reihe stehende Baeume und Straeucher, die nicht beschnitten werden, koennen nicht als Hecken angesehen werden. Mit ihnen ist der für Baeume bzw. Straeucher vorgesehene Abstand einzuhalten.

Jeder Nachbar kann vom anderen verlangen, dass Anpflanzungen, die die erforderlichen Abstaende nicht einhalten, zu beseitigen oder zu versetzen bzw. Hecken zurückzuschneiden sind. Insoweit ist jedoch die Verjaehrungsfrist des § 47 NachbG Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen (siehe dazu unten).


überhang

Auch wenn wegen Verjaehrung die Beseitigung eines Baumes oder eines Strauches nicht mehr verlangt werden kann, gelten die Vorschriften über den überhang (§ 910 BGB). Ein Grundstückseigentümer kann danach vom Nachbarn verlangen, dass dieser Wurzeln und Zweige, die über die Grundstücksgrenze wachsen, beseitigt, wenn die Wurzeln und Zweige die Benutzung des Grundstücks beeintraechtigen (§ 1004 BGB). In das Grundstück hineingewachsene Wurzeln darf der Eigentümer dieses Grundstückes sofort im Wege der Selbsthilfe beseitigen, Zweige erst dann, wenn er dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat, die fruchtlos verlaufen ist. Das Abschneiderecht besteht nicht, wenn der überhang die Grundstücksbenutzung nicht oder nur ganz unerheblich beeintraechtigt. Auch wird zu prüfen sein, ob nicht durch landesrechtliche Bestimmungen zugunsten des Naturschutzes die angestrebte Massnahme verboten ist.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat in § 45 des Landschaftsgesetzes den Schutz des Baumbestandes den Gemeinden überlassen. Viele Gemeinden haben bereits Baumschutzsatzungen erlassen, nach denen bestimmte Baeume nicht gefaellt, geschaedigt oder in ihrem Aufbau wesentlich veraendert werden dürfen. Bevor man daher von Nachbarn die Beseitigung von Ästen oder Wurzelwerk verlangt oder selbst Hand anlegt, sollte man sich bei der Gemeinde erkundigen, ob nicht eine Baumschutzsatzung den Eingriff verbietet.

Zu beachten ist auch, dass Früchte eines Baumes oder Strauches, die von selbst auf ein Nachbargrundstück fallen (Baumschütteln also nicht gestattet!), diesem Nachbarn gehoeren. Bis zum Abfallen gehoeren sie dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Baum oder Strauch steht.


Laub

Haeufig stellt sich die Frage, ob Eigentümer eines Grundstückes es entschaedigungslos hinnehmen müssen, dass das Laub von Nachbars Baeumen auf ihr Grundstück weht, oder ob sie von dem Nachbarn Schadensersatz für die Beseitigung des Laubes, insbesondere auch soweit es Dachrinnen verstopft, verlangen koennen. Dabei wird man davon ausgehen müssen, dass dies für Baeume, mit deren Anpflanzung der vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten worden ist, nicht der Fall sein kann. In diesem Fall ist der Laubbefall des eigenen Grundstückes entschaedigungslos hinzunehmen, weil bereits mit der Normierung des Grenzabstandes eine Abwaegung der Interessen der beiden Nachbarn durch die Gesetzgeber erfolgt ist. Halten aber Baeume den erforderlichen Grenzabstand nicht ein, so steht dem Nachbarn nach Verjaehrung des Beseitigungsanspruches nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, der den Nachbarn verpflichtet, den erhoehten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln oder aehnlichen zu ersetzen.


Bodenerhoehungen

Nach den §§ 30 und 31 des NachbG Nordrhein-Westfalen ist jeder Nachbar berechtigt, das Niveau der Erdoberflaeche auf seinem Grundstück bis zur Grenze zu erhoehen, soweit durch die Art und Weise der Bodenerhoehung eine Schaedigung des Nachbargrundstückes, insbesondere durch Abstürzen oder Abschwaemmen, ausgeschlossen ist. Notfalls ist eine Stützmauer zu setzen. Grenzabstaende gelten für die Aufschichtung von Holz, Steinen und dergleichen sowie sonstige mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen. Hier ist ein Abstand von 0,5 m zu wahren, wenn die Aufschichtung oder Anlage nicht hoeher als 2 m ist. Ist sie hoeher, muss der Abstand um so viel mehr als 0,50 m betragen, als die Hoehe 2 m übersteigt. Dies bedeutet, dass mit einem 2,50 m hohen Holzstapel ein Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze eingehalten werden muss. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die Aufschichtung oder Anlage eine Wand oder geschlossene Einfriedung nicht überragt oder wenn sie als Stützwand oder Einfriedung dient (z. B. Steinlager als Stützwand). Zu beachten ist, dass sich Einschraenkungen aus oeffentlich-rechtlichen Bestimmungen ergeben koennen, insbesondere aus dem Baurecht, dem Strassen- und Wegerecht sowie dem Wasserrecht.


Verhaltensfragen

Grundsaetzlich ist es empfehlenswert, dass sich die Grundstücksnachbarn über die Verhaeltnisse an der Grundstücksgrenze einvernehmlich einigen. Denn einvernehmliche Regelungen gehen den gesetzlichen Regelungen grundsaetzlich vor; mit anderen Worten: die gesetzlichen Regelungen müssen nur dann herangezogen werden, wenn sich die Nachbarn nicht einigen koennen. Eine Einigung zwischen den Grundstücksnachbarn ist aber bereits deshalb zu bevorzugen, weil die Nachbarn auch in der Zukunft miteinander auskommen müssen. Daher wird auch das Gericht, welches in Konfliktfaellen angerufen werden kann, zunaechst auf eine einvernehmliche Problemloesung hinarbeiten.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Gericht nicht sofort zur Konfliktloesung angerufen werden kann, da eine entsprechende Klage nach § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erst dann zulaessig ist, wenn zuvor erfolglos eine aussergerichtliche Streitbeilegung vor einer Gütestelle versucht worden ist (obligatorische aussergerichtliche Streitschlichtung). Solche Gütestellen sind insbesondere die Schiedsaemter. Name und Adresse der zustaendigen Schiedspersonen koennen bei den Gemeindeverwaltungen, bei den Amtsgerichten sowie im Internet unter www.streitschlichtung.nrw.de in Erfahrung gebracht werden. Bereits in dieser aussergerichtlichen Streitschlichtung kann durch den Abschluss eines Vergleiches eine verbindliche Regelung gefunden werden, welche - wie ein Gerichtsurteil oder wie ein gerichtlicher Vergleich - von beiden Streitparteien zu beachten ist und notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Zudem ist die aussergerichtliche Streitschlichtung erheblich günstiger als ein Gerichtsverfahren: Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beim Schiedsamt betraegt 10 Euro, wird ein Vergleich geschlossen: 25 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umstaenden bis auf 40 Euro erhoeht werden. Ausserdem koennen noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen.

Koennen sich die Nachbarn vor der Gütestelle nicht einigen und ist somit die Anrufung des Zivilrichters erforderlich, wird der rechtsuchende Nachbar, sofern es um die Beseitigung einer Anpflanzung wegen Unterschreitung des vorgeschriebenen Abstandes geht, zunaechst berücksichtigen müssen, dass dieser Beseitigungsanspruch einer Verjaehrung unterliegt. Nach § 47 des NachbG Nordrhein-Westfalen verjaehrt der Beseitigungsanspruch in 6 Jahren nach dem Anpflanzen. Für den Fall, dass der erforderliche Abstand der bemaengelten Anpflanzung von der Hoehe dieser Anpflanzung abhaengt, wie z.B. bei Hecken, beginnt die Verjaehrungsfrist mit dem Augenblick, in dem der vom Gesetz vorgeschriebene Abstand infolge des Wachstums der Anpflanzung nicht mehr gewahrt ist. Im übrigen gelten die allgemeinen Verjaehrungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.



Nachbarrecht

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发表于 2014-11-6 20:20 | 显示全部楼层
pidi 发表于 2014-11-6 19:15
Nachbarrecht

Informationen zu den Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Gartengrenze

信息量好大,先谢谢啦。收下来慢慢看。似乎要2米以上,就要离开边界1米以上。这一米以内就啥都不能干了么。
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发表于 2014-11-6 23:14 | 显示全部楼层
小二黑 发表于 2014-11-6 20:20
信息量好大,先谢谢啦。收下来慢慢看。似乎要2米以上,就要离开边界1米以上。这一米以内就啥都不能干了么 ...

一般1,8米以下没有事情。2米以上就各种限制。
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