Bei Verheirateten ist der Lebensmittelpunkt dort, wo die Familienangehoerigen wohnen. Das Finanzamt verlangt mindestens sechs Heimfahrten im Jahr (R 9.10 Abs. 1 Satz 5 LStR 2008), anzugeben in der Steuererklaerung. Bei einer Hauptwohnung im Ausland genügt eine Heimfahrt im Jahr (R 9.11 Abs. 3 Satz 5 f. LStR 2008), wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer persoenlich und finanziell beteiligt.
Bei Alleinstehenden befindet sich der Lebensmittelpunkt dort, wo sie die engeren persoenlichen Beziehungen haben: also dort, wo beispielsweise Eltern oder Verlobte(r) leben, der Freundes- und Bekanntenkreis ist, Mitgliedschaften in Vereinen bestehen, politische, künstlerische oder andere Aktivitaeten ausgeübt werden. Die Frage des Lebensmittelpunktes prüft das Finanzamt nicht naeher, wenn Sie im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich nach Hause fahren (R 9.10 Abs. 1 Satz 8 LStR 2008). Die Heimfahrten müssen Sie glaubhaft machen koennen (FG München vom 7.3.2007, 5 K 4412/05). Bei einem studierenden Zeitsoldaten reichten aufgrund der besonderen Umstaende auch 14 Heimfahrten im Jahr (FG München vom 30.12.2005, 1 K 4382/04). Je laenger die auswaertige Beschaeftigung bei einem Alleinstehenden dauert, um so mehr spricht dafür, dass der Lebensmittelpunkt an den Beschaeftigungsort verlegt worden ist (BFH-Urteil vom 9.8.2007, VI R 10/06, BStBl. 2007 II S. 820). |