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为了邻里和谐能避免则尽量避免,实在没辙那也没办法的事情。
Kinderlaerm
Das Landgericht Bad Kreuznach wies die Klage eines genervten Vermieters wegen Kinderlaerms als unbegründet zurück, die Mieterfamilie kann wohnen bleiben.
Die Richter sahen keine unzumutbare Laermbelaestigung, sondern bekraeftigten vielmehr die Ansicht, dass Beeintraechtigungen wie Babygeschrei, erste Kinderunarten, wie Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse als Lebensaeusserungen unvermeidbar seien und man diesen mit einer hoeheren Toleranz begegnen solle.
Eine Grenze findet die geforderte erhoehte Toleranz gegenüber Kindern erst dort, wo die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, beim Herumwerfen von Mobiliar beispielsweise.
Der klagende Vermieter hatte Stoerungen wie lautes Trampeln und Herumrennen des Kindes, insbesondere vor dem Schlafengehen, Laufübungen im Gestell, Geschrei im Treppenflur, Blubbern und Weinen aufgelistet. All diese Lautaeusserungen sind nach Ansicht des Gerichtes für ein Kleinkind normal und stellen keine Pflichtverletzung dar, die von den Eltern zu unterbinden sei.
Aktenzeichen: Landgericht Bad Kreuznach 1 S 21/01
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