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本帖最后由 BigKing 于 2015-1-29 12:42 编辑
Betreff: Erlass Winterreifenpflicht; 29. KFG-Novelle
Mit der 29. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 6/2008, wird
• für Schwerfahrzeuge (Lkw und Busse) der Zeitraum für die Winterreifenpflicht und
die Pflicht, Schneeketten mitzuführen, im unterschiedlichen Ausmass ausgedehnt,
und
• eine Winterreifenpflicht auch für Fahrzeuge mit einem hoechsten zulaessigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg eingeführt.
Diese Änderungen treten gemaess § 135 Abs. 19 Z 1 KFG mit 1. Jaenner 2008 in Kraft.
2. Aus den Erlaeuterungen ergibt sich dazu Folgendes:
Zu § 102 Abs. 8a und Abs. 9:
详见第2条及第3.2.1条:
3.2.1. Anders als bei Schwerfahrzeugen gilt die Winterreifenpflicht bei diesen Fahrzeugen
aber nur dann, wenn sie bei winterlichen Fahrbahnverhaeltnissen waehrend des
Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April in Betrieb genommen werden.
Für abgestellte Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 gilt diese Regelung somit nicht.
Als winterliche Fahrbahnverhaeltnisse sind im Gesetz insbesondere Schneefahrbahn,
Schneematsch oder Eis beispielhaft angeführt.
M1和N1还是要看winterliche Fahrbahnverhaeltnisse。 |
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