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§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem auslaendischen
1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjaehrigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjaehrigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjaehrigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiaere Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Auslaender ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiaere Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlaengert, solange die familiaere Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Massgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Auslaenders der gewoehnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjaehrigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljaehrigkeit des Kindes zu verlaengern, solange das Kind mit ihm in familiaerer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehoerige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen) |
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