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Fahren ohne Fahrerlaubnis: moegliche Strafen im überblick
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird auch bestraft, wer als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulaesst, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessaetzen wird bestraft, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist. § 94 der Strafprozessordnung besagt, dass a) Gegenstaende, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein koennen, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen sind und b) Gegenstaende, die sich im Gewahrsam einer Person befinden und nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden.
Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessaetzen wird auch bestraft, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulaesst, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist.
Zusaetzlich zur Freiheits- oder Geldstrafe kann auch das Fahrzeug des Taeters eingezogen werden, wenn er ohne Fahrerlaubnis faehrt oder als Halter das Fahren ohne Fahrerlaubnis zugelassen hat. Gleiches gilt auch dann, wenn gegen den Taeter eine Fahrsperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet war oder er als Halter angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand mit Fahrsperre das Fahrzeug führt.
Fahrzeugeinzug droht auch Taetern, die innerhalb der letzten drei Jahre vor der Tat schon einmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder Fahrverbots verurteilt worden sind. Gleiches gilt für Taeter, die schon einmal als Fahrzeughalter wegen der Anordnung oder Zulassung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden sind.
übrigens Fahrerlaubnisentzug droht auch generell bei Ungeeignetheit oder Nicht-Befaehigung des Fahrers. Gemeint sind damit koerperliche und geistige Dispositionen, wie z.B. mangelnde Seefaehigkeit oder Epilepsie aber auch der Charakter eines Menschen. Wer wiederholt gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze verstoesst, ist laut Gesetz ebenfalls ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen.
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