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http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 35a Steuerermaessigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschaeftigungsverhaeltnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
(5) 1Die Steuerermaessigungen nach den Absaetzen 1 bis 3 koennen nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder aussergewoehnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. 2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absaetzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. 3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermaessigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. 4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, koennen sie die Hoechstbetraege nach den Absaetzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. |
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