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本帖最后由 kitkat 于 2015-3-18 15:21 编辑
unbefristetes Aufenthaltsrecht不等于长居
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http://www.bundesregierung.de/We ... #doc133996bodyText1
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben z.B.:
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehoerige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehoerige und Lebenspartner
türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehoerige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europaeischen Union mit der Türkei haben
Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung genügt nur, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsaetzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann. Das gilt z. B. nicht bei einer Aufenthaltserlaubnis, die für ein Studium oder für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitaeren Gründen erteilt wurde. Nicht ausreichend ist es, wenn zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besteht. |
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