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本帖最后由 黯然浪子 于 2015-3-16 14:43 编辑
3月12日德媒消息
近年来,德国人也开始对每月17欧左右的公共广播电视费提出诉讼,但是Münster高等法院在本周四判定:Rundfunkbeitrag符合宪法要求。这是继Arnsberg 和 Koeln以后的第三个被驳回的私人诉讼。
这个诉讼没有直接反对电视费,而是诉讼,从2013年开始,原告被征收了双倍费用,尽管如此,还是被法庭驳回。
原告律师抱怨,尽管他的客户能证明他既没有看电视,又没有听广播,但是还是必须付钱。
http://www.dolc.de/forum.php?mod ... &extra=page%3D2
Rundfunkbeitrag: OVG Münster weist Klagen ab
16. März 2015, 11:16 Uhr
Im Streit um die den Rundfunkbeitrag hat das Oberverwaltungsgericht Münster die Haushaltsabgabe als rechtmäßig bestätigt.
Insgesamt hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung von drei Klagen zurückgewiesen (Aktenzeichen: 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/1). Die Klagen hatten sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich durch den WDR gewandt. Die klageabweisenden Urteile der Verwaltungsgerichte Arnsberg und Köln wurden damit bestätigt (I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 3279/13 und 8 K 3353/13 und VG Köln 6 K 7543/13).
Nach Ansicht der Kläger sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig, heißt es in der Meldung des OVG Münster.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Das Gericht teilte nun mit, dass man beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken habe. Vielmehr sei er in allen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
Keine versteckte Steuer
Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags liege bei den Ländern. Deswegen sei der Rundfunkbeitrag keine (verdeckte) Steuer, da dies der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfiele, so die Meldung weiter. Auch wenn die Anknüpfung der Beitragserhebung an die Wohnung (im privaten Bereich) bzw. an die Betriebsstätte (im nicht privaten Bereich) allgemein gefasst sei, handele es sich noch um einen echten Beitrag, so die Ansicht der Richter.
Rundfunkbeitrag als Gegenleistung
Von daher sei der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion zu betrachten, so die Meldung weiter.
Der Gesetzgeber habe zudem typisierend annehmen dürfen, dass von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise Gebrauch gemacht wird. Besondere Härtefälle könnten über die ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gelöst werden. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße in materieller Hinsicht auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zudem sei auch der einmalige Meldedatenabgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar, so die Richter.
Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster
https://www.wbs-law.de/medienrecht/rundfunkbeitrag-ovg-muenster-weist-klagen-ab-59770/ |
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