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ZT:
Aber auch innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren kommt es bei einem Hausverkauf nicht immer zu einer Besteuerung eines Gewinns. Eine weitere Ausnahme liegt bei kompletter oder zeitweiser Selbstnutzung der Immobilie vor:
Hinweis: Es faellt keine Steuer beim Hausverkauf oder beim Verkauf einer Wohnung an, wenn die Immobilie ausschliesslich selbst genutzt wurde oder im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangehenden Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 EStG). Dies gilt auch für angebrochene Kalenderjahre. Beispiel: Wird eine Immobilie in 2008 gekauft und ab Dezember 2010 selbst bewohnt und im Januar 2012 wieder verkauft, so ist keine Spekulationssteuer zu zahlen. Die Regelung gilt auch für selbstgenutzte Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen.
Der Gesetzgeber versteht unter eigenen Wohnzwecken, dass das Haus durch Sie selbst bzw. durch Ihre Familie bewohnt wird. Zur Familie gehoeren steuerlich gesehen aber nur Ihre Kinder und auch nur, solange Sie noch Kindergeld beziehen. Eine Nutzung von anderen Verwandten führt in der Regelung zur Besteuerung des Wertzuwachses im Verkaufsfall. |
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