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Das Gesetz ueber die Eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), ermoeglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begruendung einer Lebenspartnerschaft (Verpartnerung). Hierbei ist die sexuelle Orientierung der Personen unerheblich. Eine Lebenspartnerschaft ist – neben der Adoption fuer Nicht-Blutsverwandte – in Deutschland die einzige Moeglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen dieses Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft sind den Rechtsfolgen der Ehe in buergerlich-rechtlichen Angelegenheiten zum groeßten Teil nachgebildet. Zwei Menschen verschiedenen Geschlechts koennen eine Lebenspartnerschaft rechtlich nicht begruenden; fuer sie ist weiterhin allein die Ehe das anerkannte Rechtsinstitut. Die Lebenspartnerschaft wird umgangssprachlich auch „Homo-Ehe“ genannt. Einen Ueberblick zu den Regelungen der Anerkennung von Partnerschaften von Personen gleichen Geschlechts in anderen Laendern enthaelt der Artikel eingetragene Partnerschaft.
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