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发表于 2015-6-18 21:10
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感谢你分享重要的法条。我也曾经问过律师,说劳工局发工作签也是有一定的门槛的,例如专业要对口,中国专科水平和以下,都很难得到工作签。这些应该算司法实践,因为不可能在法律上写这么细致。
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstaetigkeit und die Integration von Auslaendern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 39 Zustimmung zur Auslaenderbeschaeftigung
(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Auslaender die Ausübung einer Beschaeftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschaeftigung nach § 18 oder einer Blauen Karte EU nach § 19a zustimmen, wenn
1.
a)
sich durch die Beschaeftigung von Auslaendern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschaeftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und
b)
für die Beschaeftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Auslaender, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Auslaender, die nach dem Recht der Europaeischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder
2.
sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit auslaendischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist,
und der Auslaender nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschaeftigt wird. Für die Beschaeftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Auslaender auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Foerderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden koennen. Der Arbeitgeber, bei dem ein Auslaender beschaeftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benoetigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschaeftigung erforderlich ist.
(4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Taetigkeit festlegen sowie die Beschaeftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschraenken.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen, wenn sich durch die Beschaeftigung des Auslaenders nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.
(6) Staatsangehoerigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europaeischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) der Europaeischen Union beigetreten sind, kann von der Bundesagentur für Arbeit eine Beschaeftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden, soweit nach Massgabe dieser Vertraege von den Rechtsvorschriften der Europaeischen Union abweichende Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang gegenüber zum Zweck der Beschaeftigung einreisenden Staatsangehoerigen aus Drittstaaten zu gewaehren.
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