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没错。。
甚至于行人也要等车先过去这种规定也是有的。
§ 25
Fussgaenger
(1) Wer zu Fuss geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Strasse weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; ausserhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuss geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstaende mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuss Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuss Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuss geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fussgaengerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fussgaengerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuss geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengelaender, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Strassenflaeche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen oeffentlichen Strassenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden. |
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