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Anspruch auf Urlaub
Nach §3 I BUrlG steht jedem Arbeitnehmer auf Basis einer Sechs-Tage-Woche ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen zu. Für eine fünftaegige Arbeitswoche gilt dementsprechend ein geregelter Urlaubsanspruch von mindestens 20 Tagen. In der Praxis finden sich in arbeits- oder tarifvertraglichen Bestimmungen oft hoehere Urlaubsansprüche; eine die gesetzlichen Vorschriften unterschreitende Anzahl an Urlaubstagen darf hingegen nicht vereinbart werden.
Eine bindende Voraussetzung für die Gewaehrung von Vollurlaub, womit der Urlaubsanspruch für ein Jahr gemeint ist, besteht bei Aufnahme eines Beschaeftigungsverhaeltnisses erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Nach Ablauf dieser in §4 I BUrlG geregelten Wartezeit steht dem Arbeitnehmer der ganzjaehrige Urlaubsanspruch zu, auch wenn er nicht das komplette Jahr gearbeitet hat. Gemaess dem geltenden Urlaubsrecht gilt bei einer Unterschreitung der Wartezeit, also in den Faellen, wo das Arbeitsverhaeltnis kürzer als sechs Monate angedauert hat, lediglich ein Anspruch auf Teilurlaub. Dieser errechnet sich anteilig auf die tatsaechlich geleisteten Arbeitsmonate. |
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