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Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
http://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/
§2
(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietvertraegen über Wohnraeume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt. Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform.
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§3
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(3) Ausser dem Entgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen für Taetigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietvertraegen über Wohnraeume zusammenhaengen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen, vereinbart oder angenommen werden. Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen. Es kann jedoch vereinbart werden, dass bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.
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