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Die Zulassung als Arbeitnehmer neu einreisender Ausländer zur Einreise und zur Ausübung einer Beschäftigung (§§ 18, § 19 AufenthG) regelt die Beschäftigungsverordnung (BeschV). Die Erlaubnis wird in der Regel nur für die in der BeschV genannten Tätigkeiten erteilt (Bsp. Au Pair; Spezialitätenköche; Wissenschaftler an öff. Einrichtungen; Journalisten)
Die BeschV regelt auch die Voraussetzungen für ausländische Studierende mit Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums, die im Anschluss an das Studium in Deutschland bleiben und arbeiten möchten. Sie dürfen im Anschluss an das Studium bis zu 18 Monate lang nach einem ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen (§ 16 Abs. 4 AufenthG). Gemäß § 27 BeschV fällt dabei die Vorrangprüfung weg (von Okt. 2007 bis Dez. 2008 regelte dies die Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung HSchulAbsZugV, seit Jan. 2009 die BeschV). Die Agentur für Arbeit prüft nur noch, ob Tätigkeit und Entlohnung der Qualifikation entsprechen. Für die Zeit der Arbeitsuche nach dem Studium (max. 12 Monate) ist ebenso wie im Studium eine arbeitserlaubnisfreie Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen/180 halben Tagen im Jahr möglich (§ 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).
WIKI上面的最后两句话很关键,实在不行可以让老板给你开一个低级点的位置,或者Trainee. |
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