Neue EU-Plattform zur VerbraucherschlichtungAuf die meisten von uns kommen mit dem bevorstehenden Jahreswechsel einige Neuheiten zu, die durch neue Gesetze und Verordnungen bedingt sind. So auch für
Onlinehändler, die sich ab dem 9. Januar einer neuen Informationspflicht ausgesetzt sehen. Jeder, der Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbietet, muss von diesem Tag an auf seiner Website einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU zur Verfügung stellen. Der Haken an der Sache: Noch existiert die Plattform gar nicht.
So soll die neue Plattform zur Online-Streitbeilegung im E-Commerce funktionieren. (Grafik: EU)Hintergrund ist das Bemühen der EU, mehr Möglichkeiten zur Online-Streitbeilegung für Verbraucher zur Verfügung zu stellen. Sie sollen für mehr Vertrauen bei den Verbrauchern sorgen, gerade wenn sie auch grenzüberschreitend online einkaufen. Mit der neuen Plattform sollen sowohl Kunden als auch Händler eine EU-weite, verlässliche Anlaufstelle in Streitfragen erhalten, die ihnen als außergerichtliche, schnelle und kostengünstige Option zur Verfügung steht. Auch bei innerdeutschen Streitigkeiten zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher soll die Online-Streitbeilegungsplattform zur Stelle sein.
Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung läuft ins LeereDie entsprechende EU-Verordnung tritt am 9. Januar 2016 in Kraft. Sie enthält vor allem Regelungen zum Anwendungsgebiet und zur Beschaffenheit der Plattform, die sich an die EU direkt richten. Allerdings gibt es auch einen Passus, der wichtig für Onlinehändler ist:
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“
Der Link muss für die Verbraucher „leicht zugänglich“ sein. Außer Marktplatz-Betreibern müssen Unternehmen zusätzlich ihre E-Mail-Adresse angeben. Doch hier ist die Crux: Die EU-Plattform, auf die per Link verwiesen werden soll, existiert derzeit noch nicht. Wie die EU
mitteilt, wird sie erst Mitte Februar vollumfänglich zur Verfügung stehen.
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Onlinehändler müssen Zeit überbrückenBis dahin, so schreibt das
Shopbetreiber-Blog, das gestern über die neue Verpflichtung informiert hat, können Onlinehändler den folgenden Passus in ihre AGB oder ihr Impressum aufnehmen:
„Die Europäische Kommission stellt demnächst eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Den Link werden wir an dieser Stelle veröffentlichen, sobald die Plattform existiert.“
Wenn die EU-Plattform dann tatsächlich ihren Dienst aufgenommen hat und für alle zugänglich ist, kann der entsprechende Hinweis um den passenden Link ergänzt werden. Bleibt zu hoffen, dass am 15. Februar 2016 tatsächlich eine entsprechende Plattform bereitsteht, auf die Onlinehändler und -marktplätze dann verweisen können.
![](http://vg04.met.vgwort.de/na/5eb325f6021447468e3f1172470ad838)