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http://www.focus.de/immobilien/mieten/kratzer-im-parkett-mies-gestrichen-eingeparkt-10-dinge-die-ihr-vermieter-beim-auszug-akzeptieren-muss_id_4024023.html
Beim Auszug geht es manchmal drunter und drüber. Schnell verkratzen schwere Möbel das Parkett oder die Zeit zum Putzen ist zu knapp kalkuliert. FOCUS Online erklärt, mit welchen Nachlässigkeiten Mieter im Recht sind.
1. Selbst streichen Der Vermieter muss akzeptieren, dass der Mieter im Mietvertrag vereinbarte Schönheitsreparaturen selbst ausführt (Bundesgerichtshof, AZ: VIII ZR 294/09). Auch Freunde, Bekannte oder andere Helfer müssen keine Malermeister sein, solange die Wand hinterher "fachgerecht" gestrichen ist.
2. Kratzer im Fußboden Leichte Kratzer im Parkett, Druckstellen von Möbeln oder schlicht Abnutzung des Fußbodens durch langen Gebrauch muss der Vermieter akzeptieren, berichtet die Stiftung Warentest. Die Sanierung des Fußbodens gehört damit nicht zu den Schönheitsreparaturen. Für Schäden, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen, etwa Weinflecke oder Brandlöcher, muss der Mieter jedoch aufkommen.
3. Abnutzung Viele kleine Defekte in der Wohnung zählen nach Auffassung der Gerichte zur normalen Abnutzung. So entschied etwa das Amtsgericht Zweibrücken (Az: 2 C 71/13), dass der Vermieter für ein fehlendes Flaschenfach im Kühlschrank oder einen verkalkten Duschkopf keinen Schadenersatz fordern kann.
4. Fegen heißt nicht grundreinigen Ist im Mietvertrag von einer "Besenreinen Übergabe" die Rede, ist genau das gemeint, hat der BGH entschieden. (Az. VIII ZR 124/05). Es reicht ordentlich zu kehren und grobe Unreinheiten zu entfernen. Selbst die Fenster muss ein Mieter bei seinem Auszug in diesem Fall nicht putzen, sondern nur Klebereste oder Dekoration entfernen. Spinnweben im Keller müssen für eine besenreine Übergabe allerdings entfernt werden.
5. Absplitterungen im Bad Kleine Kratzer an Fliesen fallen unter die normale Abnutzung, deswegen muss der Vermieter sie bei der Wohnungsübergabe hinnehmen. Gleiches gilt für schwarze Fugen. Der Mieter muss die Fugen nicht weißen (Amtsgericht Köln WuM 95, 312).
6. Nachträgliche Mängel Fallen dem Vermieter nach der Schlüsselübergabe Mängel auf, die nicht im Übergabeprotokoll stehen, hat er Pech. Was nicht im Übergabeprotokoll vermerkt ist, kann der Vermieter hinterher auch nicht für Schadenersatz geltend machen. (Landgericht Braunschweig, Az. 6 S 175/94).
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