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Für das Jahr 2016 beträgt das Mindestbruttoeinkommen pro Jahr 49.600 Euro. Wird diese Mindestgehaltsgrenze erfüllt, bedarf die Erteilung der Blauen Karte EU nicht der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Beschäftigungsverordnung). Die Gehaltsgrenze muss unabhängig vom Arbeitszeitmodell erreicht werden. Es erfolgt keine anteilige Berechnung bei Teilzeitstellen. Ebenso ist keine individuelle Prüfung des Einzelfalls bei Nichterreichen der Gehaltsgrenzen vorgesehen.
Für sogenannte Mangelberufe wurde eine verringerte Mindestbruttogehaltsgrenze in § 2 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung bestimmt. Für das Jahr 2016 beträgt diese Grenze 38.688 Euro. Die Erteilung der Blauen Karte EU an diesen Personenkreis kann grundsätzlich nur nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Eine sogenannte Vorrangprüfung wird nicht durchgeführt. Es wird lediglich geprüft, ob die Arbeitsbedingungen dem ortsüblichen Standard entsprechen. Soweit die Ausländerin bzw. der Ausländer über einen inländischen Hochschulabschluss verfügt, bedarf die Erteilung der Blauen Karte EU an sie bzw. ihn nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, auch wenn sie bzw. er unter die Mangelberufsregelung fallen würde (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Beschäftigungsverordnung).
Die Mindestgehälter sind in § 2 Beschäftigungsverordnung geregelt. Sie orientieren sich an der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und ändern sich jährlich. Jeweils zum Jahresende werden sie durch das Bundesministerium des Innern für das Folgejahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Eine Anhebung der Gehaltsgrenzen zu Beginn eines Jahres hat keine Auswirkungen auf den Bestand einer bereits erteilten Blauen Karte EU. Lediglich bei der Verlängerung oder einem zustimmungspflichtigen Wechsel des Arbeitsplatzes ist die neue Gehaltsgrenze zu erfüllen.
从2016年开始是38688欧最低工资。计算机类年工资税前3万7没够法律标准。 |
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