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3. Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Nach § 23 Abs. 3 S. 1 EStG errechnet sich der Gewinn bzw. Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft aus dem Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und den mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang stehenden Werbungskosten andererseits.
Unter dem Begriff der Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwendungen i.S. des § 255 HGB zu verstehen. Hierunter fallen auch nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, Anschaffungsnebenkosten (z.B. Notarkosten und Grunderwerbsteuer) sowie übernommene Verbindlichkeiten.
Veräußerungspreis ist dagegen jede Gegenleistung (sei es in Geld oder Geldeswert), die der Veräußerer für das veräußerte Grundstück erhält. Wird dem Veräußerer ein Nutzungsrecht (Vorbehaltsnießbrauch) an dem übertragenen Grundstück eingeräumt, liegt keine Gegenleistung vor (BFH 24.4.91 BStBl II, 793). Zahlt der Erwerber den Kaufpreis in Raten, ist eine Abzinsung vorzunehmen. Die in den Raten enthaltenen Zinsen unterliegen dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung.
Gestaltungshinweis: Wird die Veräußerung gegen Rentenzahlungen vorgenommen, kommt es erst dann zu einer Besteuerung, wenn die Tilgungsanteile höher als die Anschaffungskosten sind. In diesem Fall kann die Freigrenze nach § 23 Abs. 3 S. 6 EStG jedes Jahr (nach übersteigen) in Anspruch genommen werden.
An Werbungskosten fallen insbesondere Maklergebühren, Notarkosten, Kosten für die Grundbucheintragung oder auch die Grunderwerbsteuer an. |
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