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Auf- und abrunden von Urlaubstagen (§ 5 II BUrlG)
Die Berechnung von Urlaubsansprüchen nach der Zwölftelungsregelung kann dazu führen, dass Bruchteile von Urlaubstagen entstehen. Dieses Problem ist so zu lösen, dass Bruchteile in Höhe von mindestens einen halben Urlaubstag aufzurunden sind. Somit sind 2,5 Urlaubstage als 3 Urlaubstage zu werten.
Ein "Abrunden" mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer tagesanteilige Urlaubsansprüche verloren gehen, ist hingegen weder im Gesetz vorgesehen noch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig. Ergibt sich nach der Zwölftelungsregelung bspw. ein Urlaubsanspruch in Höhe von 3,3 Urlaubstagen, so stehen dem Arbeitnehmer drei volle Urlaubstage zu. Der Bruchteil von 0,3 Urlaubstagen ist stunden- und minutenweise zu gewähren. |
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