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萍聚头条

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[经济] 考试结束,把经济法的相关的材料贴上(杜伊斯堡大学的)

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发表于 2005-8-13 17:39 | 显示全部楼层 |阅读模式

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不知道下个学期法律2和3是否还是沿用Leuer的讲义,不过先贴一下课后习题答案
1. Was versteht man unter einer Verschuldenshaftung?
    Unter einer Verschuldenshafung versteht man, dass der Zurechnungsgrund in einer vorwurfbaren Schadenshandlung erblickt werden kann

2.  Was wird mit dem juristischen Fachterminus „Gefährdungshaftung“ zum Ausdruch gebracht?
    Der juristische Fachterminus „Gefährdungshaftung“ bringt zum Ausdruck, dass für besondere Risikosbereiche, die mit einem hohen Gefahrenpotential verbunden sind, eine verschuldensunabhänginge Haftung vorgesehen werden    kann, die eine Ersatzpflicht für alle spezifischen Unfallschäden auslöst gem. dem Motto: „Den Schaden soll tragen, wer die Gefahrenquelle beherrscht und in eigenen Interesse nutzt.“

3.  Welche beiden Formen der Vorwerfbarkeit, sprich: des Verschuldens, kennt das BGB?
    Das BGB kennt zwei Formen des Verschuldenss, der Vorsatz und Fahrlässigkeit.

4.  Definieren Sie in einem Satz (shclagwortartig) den Begrff des „Vorsatzes“.
    Unter Vorsatz versteht man das Willen und Wissen der Schädigung. (d.h. wenn jemand erkennt, dass sein Verhalten einen anderen schädigt, aber er dies gleichwohl will. Der Voratz ist nicht definisiert im BGB. Im Gegensatz zum Strafrecht hat der Vorsatz im Zivilrecht nur eine untergeordnete Bedeutung.)
5. Wie umschreibt der Gesetzgeber den Begriff der „Fahrlässigkeit“?
    §276 Abs. 2

呵呵,先贴五道,后面的慢慢来啊

[ 本帖最后由 hoohoo 于 2005-8-13 18:21 编辑 ]
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 楼主| 发表于 2005-8-14 13:16 | 显示全部楼层
再来五道题

6. Weshalb ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 276 Abs. 1 S.2 a. F. BGB), dass bei der Fahrlässigkeit ein strenger Maßstab anzulegen
ist? Suggestivfrage: Auf welche Sorgfalt wird abgestellt, auf die „erforderliche“ oder auf die „übliche“? Ist ein „im Verkehr eingerissener Schlendrian“ j
uristisch unerheblich/erheblich?
    Ein strenger Maßstab ist anzulegen, weil auf die „erforderliche“, nicht auf die „übliche“ Sorgfalt abgestellt wird. Ein „im Verkehr eingerissener Schlendrian“ wurde für unerheblich erklärt und damit zugleich ein strenger Maßstab eingeführt.

7. Wie lautet –allgemein formuliert- bei der Fahrlässigkeit die entscheidende Frage?
    Die entscheidende Frage lautet: „Wie hätte sich ein „sorgfältiger Mensch von durchschnittlicher Umsicht“ verhalten? Was hätte er unternommen oder
unterlassen?“

8. Was ist davon zu halten dass ein (verklagter) Arzt in einem Zivilprozess vorträgt, ihm sei bei der Operation der Fehler nur unter laufen, weil er beruflich
überbeansprucht gewesen sei; zu dem sei die Operationsschwester, mit der er jahrlang einwandfrei zusammengearbeitet habe, plötzlich ausgefallen? – Wird der Fahrer eines Tanklastzuges mit dem Einwand gehört, er sei nur unzureichend geschult worden; zudem habe sein „Chef“ ihn angewiesen, das
Fahrtenbuch abzustellen und daher sei er im Unfallzietpunkt vollständig übermüdet gewesen?
    Wer einem „objektivierten“ Fahrlässigkeitsmaßstab nicht gerecht wird, hat für die Schäden einzustehen, auch wenn ihm ein persönlicher Vorwurf nicht
gemacht werden kann. Ein Arzt kann sich nicht damit entschuldigen, angesichts persönlicher Umstände, dass er überbeansprucht gewesen sei. Er müssten
die Operation unterlassen. Dem gemäß vergängt auch nicht die Entschuldigung einer Kragtfahrers, er sei nur unzureichend geschult worden, zudem habe
sein „Chef“ ihm angewiesen, das Fahrtenbuch abzustellen und daher sei er im Unfallzeitpunkt vollständig übermüdet gewesen.

9. Welche Instanz befindet letztlich darüber , ob ein Unfall auf ein fahrlässiges Verhalten zurüchzuführen ist?
    Die Ermittlung des „typisierten“ Fahrlässigkeitsmaßstab ist eine Aufgabe der Rechtsprechung.

10.  Wann spricht man von vertraglichen Schadensersatzansprüchen? Benennen Sie einige Anspruchsgrundlagen!
    Man spricht von vertraglichen Schadensersatzansprüchen, wenn die Parteien z. Z. der Schädigung in einer vertraglichen Beziehung zueinander standen.
Anspruchsgrundlage ist z. B. §280, §433

[ 本帖最后由 hoohoo 于 2005-10-23 12:03 编辑 ]
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 楼主| 发表于 2005-8-16 10:18 | 显示全部楼层
由于昨天有事,没有发。今天把Thema 1 的最后九道题都补上

11.Lassen Sie die bei der Refulierung von Unfallschäden besonders wichtigen deliktischen Vorschriften (§§823 ff.) und markieren Sie im Gesetztestext das Regelerfordernis des Verschuldens.
    (Fortbei)

12.Welche BGB-Vorschrift sieht ausnahmeweise eine Gefährdungshaftung vor? Wie ist es um die Haftung des Halters von sog. Nutztieren bestellt?
    Nur in einer einzigen Vorschrift macht das BGB eine Ausnahme von der Verschuldensdoktrin: Lediglich die Haftung für sog. Luxustiere, sprich: Tiere, die weder dem Berufe, der Erwerbstätigkeit noch dem Unterhalt des Tierhalters dienen, wurde als Gefährdungshaftung konzipiert (vgl. §823 Satz. 1). Die Haftung für Nutztiere, die dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind, wurde als Verschuldenshaftung ausgestaltet ( §823 Satz 2).

13. Hat sich an der Verschuldensdoktrin durch die Schuldrechtsmodernisierung (vom 01.01.2002) etwas geändert? Wie sieht es hinsichtlich des Verschuldenserfordnisses aus bei den §§ 823 ff. BGB? Inwieweit wird auch das Recht der Leistungsstörungen (der Pflichtverletzung) nach wie vor von einem Verschulden abhängig gemacht?
    Es hat sich inhaltlich nichts geändert, sondern nur fortgeschrieben.
    So blieb das Recht der unerlaubten Handlunger vollkommen unverändert,  d.h. in §§823 ff ist weiterhin von „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ die Rede.
    Auch im Recht der Leistungsstörungen ist die zentrale Kategorie des „Vertretenmüssen“ nicht verschwunden.
   Die Änderung bezieht sich ausschließlich auf die ausführliche Formulierung der Abweichung in der alten Fassung der §276 BGB. Nach dem Wort „insbesondere“ wird das „Vertretenmüssen“ um zwei Konstellationen erweitert: Übernahme einer Garantie und Übernahme eines Beschaffungsrisiko.


14. Skizzieren Sie die einst vorherrschende Ideologie des klassischen Liberalismus. Was hatte dieses „Gedankengut“ mit der Verschuldenshaftung zu tun?
     Die Verankerung des Verschuldensprinzips im BGB (von 01.01.1900) ist auf die einst dominierende Weltanschauung des klassischen Liberalismus zurückzuführen. Diese entspringt im optimistischen Menschenbild der Aufklärung, das von der allgemeinen Idee eigenverantwortlich handelnder Individuen ausging.
In einem solchen Gesellschaftsmodell, das auf die Automonie des Individuums setzt, hätten Forderungen nach einer Gefährdungshaftung als
„kollektivistische“ Bedrohung der individuellen Entfaltungsmöglichkeiten erscheinen müssen.

15. Welche weiteren Gründe zeichnen dafür verantwortlich, dass sich das BGB für dieVerschuldensdoktrin und damit zugleich gegen eine
Gefährdungshaftung ausgesprochen hat?
      Die Großindustrie sowie das Verkehrswesen, sollten vor einer allzu strengen Haftung (in Gestalt einer Gefährdungshaftung) und somit vor erhöhten Kosten geschützt werden. Ein weiterer Grund war, die Verschuldensdoktrin als hinreichende Haftungsgrundlage erscheinen konnte, dass das Gefahrenpotential relativ niedrige war, das gegen Ende des 19. Jahrhunderts noch weitgehend anzutreffen war.

16. Für welchen Gefahrenbereich wurde erstmalig eine Gefährdungshaftung angeordnet?
      Estmals wurde die Gefährdungshaftung im Reichshaftpflichtgesetz von 1871 für die Gefahren der Eisenbahn verwirklicht.

17. Warum wurde die Gefährdungshaftung der Eisenbahnunternehmen nicht in das BGB eingefügt?
      Der Vorschlag, die Gefährdungshaftung der Eisenbahnunternehmen in das BGB einzufügen wrude abgelehnt, denn die Verschuldensdoktrin erschien als
die einzig tragfähige Grundlage der Schadenszurechunung. Eine Gefährdungshaftung konnte somit gesetzestechnisch nur den „Rang“ einer Sonderregelung
erhalten.

18. Was bedeutete die gesetzgeberische Grundentscheidung, die eine Gefährdungshaftung bestenfalls nur in Gestalt einer Sonderregelung (außerhalb des
BGB) akzeptierte, für die Gerichte Entscheidungspraxis?
     Die Gerichte konnten nur bei einem Unfall durch eine Eisenbahn einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch zugestehen, nicht hingegen
bei Unfällen anlässlich des Betriebs von Dampfschiffen, Dampfkesseln, beim Umgang mit Explosiv-Stoffen, geschweige denn bei anderen Wagnissen der industriellen Entwicklung.

19. Weshalb ist das Bürgerliche Gesetzbuch mit seiner Verschuldensdoktrin ungeeignet, die Unfallschäden des 20. Jahrhunderts angemessen zu regulieren?
      Bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten des BGB entwickelten sich die Industriezweige; das Gefahrenpotential stieg. Kraftfahrzeuge und Luftfahrzeuge
wurden in zunehmender Stückzahl hergestellt. Bei Schadensersatzansprüchen, die aufgrund dieser neuen Gefahrenquellen entstanden, musste die
Verschuldensfrage geklärt werden. In den meisten Fällen konnte aber diese Frage nicht geklärt werden.

[ 本帖最后由 hoohoo 于 2005-10-23 12:04 编辑 ]
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发表于 2005-8-16 15:13 | 显示全部楼层
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 楼主| 发表于 2005-8-24 16:20 | 显示全部楼层
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 楼主| 发表于 2005-8-24 16:24 | 显示全部楼层
前19道是Thema1的课后问答,一下是Thema2的

1.Welche beiden Möglichkeiten gibt es, um eine schadensstiftende Handlung eines Arbeitnehmers dem Unternehmen zuzurechnen?       
Die Haftung eines Unternehmens für seine Arbeitnehemer kann unterschiedlich geregelt werden.
Wenn der Arbeitnehmer den Unfall schuldhaft verursacht hat (i.S.d. §276 BGB), wird die Ersatzpflicht des Arbeitnehmers auf das Unternehmen überwälzt. (sog. Haftung für fremdes Verschulden)
Das Unternehmen kann nur für den Unfall erklärt werden, dass sein Inhalber oder seine „leitenden“ Organe den Unfall schuldhaft verursacht haben. Das wiederum kann z. B. Angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer wurde nicht sorgfältig ausgewählt oder Üerwacht. (sog. Haftung für eigenes Verschulden)

2. Welche Zurechnungsnorm lässt ein Unternehmen bei Pflicheverletzung im Rhamen von Verträgen für ein Verschulden seiner Mitarbeiter unbedingt einstehen?       
Im Rahmen eines Vertrages haftet ein Unternehmen für seine Arbeitnehmer unbedingt. Hier gilt die Zurechnungsnorm des §278 BGB (=Haftung für den Erfüllungsgehilfen), und zwar dank der Überlegung: „Wer die Vorteile der Arbeitsteilung nutzt, muss auch die Nachteile – sprich: die von seiner Belegschaft verursachten Schäden – tragen.

3.Verdeutlichen Sie die Haftung für sog. Erfüllungsgefilfen an einem lebensnahen Unfall       
A beauftragt den Malerbetrieb B seine Wohnung zu streichen. Ein Geselle stüßt einen Farbtopf in Folge Unachtsamkeit um, so dass der Teppichboden beschädigt wird.
Hier kann A von B vertraglicher Schadensersatz fordern, wobei das Verschulden des Gesellen (= Erfüllungsgehilfen) dem Betrieb unbedingt gem. §278 zugerechnet wird.

4.Referieren Sie den Anwendungsbereich der Haftung eines Unternehmens für Verrichtungsgehilfen und verdeutlichen Sie die einschlägige Vorschrift ebenfalls an einem lebensnahen Fall.
Außerhalb bertraglicher Beziehung, genauer bei der Deliktshaftung gem. §831, haftet der Geschäftsherr für Schäden, die von seinem Verrichtungsgehilfen einem Dritten in Ausführung der Verrichtung widerrechtlich zugefügt wurden, nur dann, wenn ihm persönlich bei der Auswahl oder Überwachung ein Vorwurf gemacht werden kann.
Fallbeispiel: Der Geselle schädigt nicht den Auftraggeber B, sondern – auf dem Weg zur Arbeitsstelle – einen Unbeteiligten Dritten, den Verkehrsteilnehmer X. Hier hat X zwar einem deliktischen Anspruch gegen den Gesellen nach §823 Abs. 1. Ein Anspruch gegen die Firma B steht und fällt jedoch mit der Frage, ob sich der „Chef“ gem. §831 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des vermuteten Auswahl- oder Überwachungsverschuldens exkulpieren kann.

5.Vom welchen Erwägungen ließ sich der Gesetzgeber bei der Privilegierung der Unternehmen gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 leiten?  
Man war der Auffassung, dass ohne die gleichzeitige Regelung des Versicherungswesens, sich die Tragweite einer unbedingten Unternehmenshaftung nicht überblicken lässt.
Man zweifelte, ob gewisse Branchen sowie die Landwirtschaft diese Last überhaupt tragen könnten.
Man argumentierte, dass große und kleine Unternehmen ungleich behandelt würden, da es für große Unternehmen leichter ist, sich zu versichern. Die Kostenbelastung wäre kleinen Unternehmen oftmals nicht zuzumuten.

[ 本帖最后由 hoohoo 于 2005-8-24 16:26 编辑 ]
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 楼主| 发表于 2005-8-26 11:05 | 显示全部楼层
6. Was ist unter dem dezentrlisierten Entlastungsbeweis zugungsten der Großunternehmen zu verstehen?       
Unstreitig führten die ersten Gerichtsurteile des Reichsgerichts zu §831 zu einer Ungleichbehandlung. Bei mittleren und kleinen Unternehmen hing es weitgehnend vom Zufall oder vom Geschick des Prozessbevollmachtigten ab, ob der Entlastungbeweis gem. §831 Abs. 2 gelang. Großunternehmen hingegen gelang dieser Beweis vielfach.
Diese „Ungereimtheit“ war unter anderem darauf zurüchzuführen, dass die Rechtsprechung den Großunternehmen die Möglichkeit einräumte, einen dezentralisierten Entlastungsbeweis zu führen. Solchen Unternehmen wurde nicht angesonnen, das gesamte Personal sorgfältig auszuwählen und zu beaufsichtigen. Der Entlastungsbeweis war nur hinsichtlich der „leitenden“ Arbeitnehmer, denen die Auswahl und Überwachung der einfachen Arbeitnehmer übertragen worden war, zu führen. Da ein solcher Nachweis zumeist gelang, hafteten die Unternehmen vielfach nicht. Der Geschädigte konnte sich daher nur an den „einfachen“ Arbeitnehmer (gem. §§ 823 ff.) oder an den „leitenden“ Arbeitnehmer (§ 831 Abs. 2) halten.

7. Vervollständigen Sie das folgende Beispiel zum dezentralisierten Entlastungsbeweis:
Hat ein GmbH-Geschäftsführer einen Werksleiter sorgfältig ausgewählt und überwacht, der seinerseits schuldhaft einem unerfahrenen Arbeiter die Bedienung einer Turmdrehkrans anvertraut hat, so steht dem Unfallopfer
-gegen den Arbeiter ein Anspruch gem. § ...,
-Gegen den Werksleiter gem. § ... zu,
-Nicht hingegen gegen die GmbH, weil der Geschäftsführer den Entlastungsbeweis nur hinsichtlich des ... zu führen hat.
§ 823 Abs. 1
§ 831 Abs. 1 Satz 1
§ 831 Abs. 2
   
8.Die Judikatur hat lange Zeit an der Exkulpationsmöglichkeit festgehalten, selbst in der Version des dezentralen Entlastungsbeweises zugunsten der Großunternehmen. Mit welcher Begründung?
Der Bundesgerichtshof betonte noch in den 50er Jahren, dass zwischen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen zu unterscheiden sei: Im Rahmen von Verträgen habe der Unternehmer für ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmer unbedingt einzustehen (vgl. § 278). Dieser Regelung könne nicht auf den Fall der unerlaubten Handlungen ausgedehnt werden.
Für die deliktische Haftung enthalte Das Gesetz den § 831. Diese Vorschrift räume dem Unternehmen die Möglichkeit ein, sich zu entlasten, ohne die Haftung davon abhängig zu machen, ob der Hilfsperson ein Vorwurf gemacht werden könne. Auch sei § 831 nicht von der Größe des verklagten Unternehmens abhängig.

9.  Zugleich wurde u.a. in der Gutsverwalter-Entscheidung ein Weg „entdeckt“, mit dessen Hilfe der (dezentralisierte) Entlastungsbeweis faktisch ausgeschlossen werden kann. Auf welche Anspruchsnorm und welchen Zurechnungsgedanken ist die Rechtsprechung insoweit „ausgewichen“, um zu einer unbedingten Unternehmenshaftung zu gelangen?
Den Unternehmen wurden eigene Organisationspflichten auferlegt, und deren Verletzung macht sie nach § 823 Abs. 1 BGB haftpflichtig. Die Unternehmensleitung persönlich wurde verpflichtet, die Betriebsabläufe einwandfrei zu organisieren. So ist denn in der Entscheidung zugleich davon die Rede, es sei Aufgabe des Geschäftsherrn, „allgemeine“ Aufsichtsanweisungen zu treffen, die die Gewähr für eine ordentliche Betriebsfürung bieten. Sollte ein Mangel der Organisation vorliegen, so ist der Geschäftsherr wegen Vernachlässigung der allgemeinen Aufsicht aus § 823 Abs. 1 haftbar.
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 楼主| 发表于 2005-8-26 11:20 | 显示全部楼层
以下的22道题是Thema3的:

1. Welche Ansprüche sind zu diskutieren, wenn im Zeitpunkt der Schädigung zwischen den Beteiligten keine vertragliche Beziehung bestrand?
Bei Schädigungen außerhalb vertraglicher Beziehungen sollten nur deliktische Ansprüche (aws sog. Unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff.) in Bereacht kommen.

2.Was versteht man unter „Unfällen“? Ein Unfallgeschädigter hat zumeist nur ... Ansprüche.
Unter „ Unfällen“ versteht man plötzlich eintretende Ereignissse, die zu Personenschäden oder zu Sachschäden führen. Ein Unfallgeschädigter hat zumeist nur deliktische Ansprüche.

3. Bilden Sie eininge Schadesfälle, in dinen deliktische und zugleich vertragliche Ansprüche diskutabel sind (sog. Anspruchskonkurrenz).
Bei Schädigungen im Rahmen von vertraglicher Beziehungen stehen bertragliche Ansprüche im Vordergrund. Mit solchen Ansprüchen können deliktische Ansprüche konkurrieren, falls zugleich ein Deliktstatbestand (z. B. § 823 Abs. 2) gegeben ist. Freilich kann der Geschädigte in eimen solchen Fall (der Anspruchskonkurrenz) den Schaden nur einmal liquidieren.
Fallbeispiele: Falls ein Mieter die Whonung des Vermieters beschädigt, liegt zum einem eine Vertragsverletzung (Pflichtverletzung) vor, zudem wird der Mieter regelmäßig das Eigentum des Vermieters verletzt haben und daher kann dieser seinen Schaden auch gem. § 823 Abs. 1 liquidieren. Oder: Ein Arzt verletzt, dem ein Kunstfehler unterläuft, zwischen dem Behandlungsvertrag. Neben dieser Pflichtverletzung wird er vielfach auch einen Deliktstatbestand erfüllen, so z. B. Den Körper des Patienten, in rechtswidriger und schuldhafter Weise verletzen (gem. § 823 Abs. 1).

[ 本帖最后由 hoohoo 于 2005-8-29 19:10 编辑 ]
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发表于 2005-8-26 20:38 | 显示全部楼层
单科免掉了Jahrabschluss?找任课老师免得还是免bwl得那个老师?请指教  很害怕Jahrabschluss 我是DPO'04的  谢谢了
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 楼主| 发表于 2005-8-29 19:08 | 显示全部楼层
找Jakopin,在教POP那个教授手底下的。好像是周二下午5点到6点是Sprechenstunde。看他心情好不好了,我给免了,可是我听说好多别的同学都没成。祝你好运!
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 楼主| 发表于 2005-8-29 19:13 | 显示全部楼层
4.Welche Erwägungen liegen der Zurechnungsnorm des § 278 BGB zu Grunde?
   Zumeist braucht ein Schuldner die Erfüllungshandlung nicht selbst vorzunehmen. Vielmehr kann er Gehilfen einsetzen. Müsste der Schuldner
ausschließlich für ein eigenes Berschulden einstehen, so könnte er sich der Haftung dann weitgehend entziehen: Statt selbst zu leisten, bräuchte er nur
Gehilfen einsetzen.

5.Was ist unter einem Erfüllungsgehilfen zu verstehen?
    Erfüllungsgehilfe ist jeder, der mit Willen des Schuldners bei Erfüllung einer Schuldverbindlichkeit tätig wird.

6. „Übersetzen“ Sie dei abstrakten § 278 BGB in eine Sprache, die auch von einem Laien verstanden werden kann.
    Verletz ein Erfüllungsgehilfe die Vertragspflichten, so wird seine Unachtsamkeit dem Unternehmen zugerechnet und zwar unbedingt, sprich: hone die
Möglichekeit der Exkulpation.

7. Benennen Sie schlagwortartig die (vier) Unterschiede, die den Erfüllungsgehilfen vom Verrichtungsgehilfen abgrenzen.
    Erfüllungsgehilfe ist man nur in vertraglicher Beziehung. Verrichtungsgehilfe hingegen bei deliktischer Beziehung.
    Erfüllungsgehilfe kann jeder mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn sein. Kennzeichnend für den Verrichtungsgehilfen ist seine persönlcihe
„Abhängigkeit“, seine Eingliederung in eine fremde Organisation sowie seine Weisungsgebundenheit.
    Beim Erfüllungsgehilfen hat das Unternehmen für fremdes Verschulden zu haften. Beim Verrichtungsgehilfen hingegen haftet das Unternehmen für
eigenes Verschulden.
    Zudem besteht beim Erfüllungsgehilfen unbedingte Einstandspflicht. Es gibt keine Möglcihkeit der Exkulpation (vgl. § 278). Für den Verrichtungsgehilfen
besteht die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 Abs. 1 Satz. 2 haftet das Unternehmen nicht, wenn es nacnweisen kann, dass es die Mitarbeiter sorgfältig
ausgewählt oder überwacht hat.

[ 本帖最后由 hoohoo 于 2005-10-23 11:59 编辑 ]
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发表于 2005-9-6 16:55 | 显示全部楼层
支持前辈的劳动~
ps;前辈啊 上面的好像以前贴过了 :cool:

[ 本帖最后由 仙水 于 2005-9-6 16:57 编辑 ]
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 楼主| 发表于 2005-10-3 10:29 | 显示全部楼层
啊,是啊,才发现,谢谢!我已经把那个删了。下面把这个thema剩下的统统贴上:
8.  Bilden Sie ein Beispiel, in dem ein Arbeitnehmer gleichernaßen die Rolle eines Erfüllungs- wie die eines Verrichtungsgehilfen einnimmt.
     Ein Angestellter Taxifahrer ist hinsichtlich er vertraglichen Ansprüche eines Fahrgastes Erfüllungsgehilfe und deliktsrechtlich zugleich Verrichtungsgehilfe,
in der Beziehung zum verletzten Straßenpassantin X hingegen ausschließlich ein Verrichtungsgehilfe.

9. Was versteht man unter Verschuldensbeweislast?
    Unter Verschuldensbeweislast versteht man die Pflichten der Partei, alle Anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen und zu behaupten, Die
Verschuldensbeweislast liegt bei der Partei, welche das Risiko der Unauferklärbarkeit der Verschuld trägt.

10. Wie ist die Verschuldensbeweislast bei vertraglichen Ansprüchen verteilt?
      Im Rahmen vertraglicher Beziehungen ist der Schädiger in der Pflicht, d.h. er muss das Bericht davon überzeugen, dass man ihm (ausnahmsweise) kein
Verschulden vorhalten kann.

11.  Benennen Sie dei einschlägige gesetzliche Verzugsvorschrift, und zwar gleichermaßene die alte wie die neue (seit dem 01.01.2002) Fassung.
        Seit der Schuldrechtmodernisierung vom 01. 01. 2002 steht es in § 286 Abs. 4 „DerSchuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt,den er nicht zu vertreten hat.“

12. Welche Vorschrift beschäftigt sich (seit dem 01.01.2002) generell mit allen Formen der Leistungsstörungen (Pflichtverletzungen)? In welcher Form ist
ebenda (weigehend in Übereinstimmung mit der vormaligen Rechtsprechung) bestimmt, dass ein Schuldner nachzuweisen hat, dass er die Verletzung nicht zu vertreten (verschuldet) hat?
      Es ist die Vorschrift § 280 Abs. 1 BGB, die sich seit dem 01.01.2002 generell mit allen Formen der Listungsstörungen beschädftigt. „Verletz der
Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdruch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der
Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
    Zunächst einmal spricht eine Verschuldensvermutung gegen den Schuldner. Dieser muss daher beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

13. Welche Beweislastverteilung hat der Gesetzgeber in den diliktischen Sondertatbeständen (gem. §§ 831 ff.) vorgesehen?
      Hier hat der Gesetzbeger dem Schädiger das Beweisrisiko zugewiesen. Nach §§ 831 Abs. 1 Satz 2 muss sich der Geschäftsherr exkulpeiren, d.h. er muss nachweisen, dass man ihm hinsichtlich er Verrichtungsgehilfen kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorhalten kann.

14. Welche Beweislastverteilung gilt demgegenüber bie dem deliktischen Grundtatbestand (§...), die für das Unfallrecht von zentraler Bedeutung sind?
     Ein Kläger hat alle anspruchtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Somit ist bei den deliktischen Grundtatbestanden der
Geschädigte im Pflicht, dem Schädiger ein Verschulden nachzuweisen.

15. Weshalb wird die überkommene Beweilastregelung (in § 823 Abs. 1 und 2) den legitimen „Interessen“ einer Geschädigten nicht gerecht?
      Viel Geschädigte, die ihre Ansprüche auf § 823 Abs. 1 stützten, mussten leer ausgehen. Dies gilt insbesondere für Klagen, die gegen Unternehmen
erhoben werden. Wohl kaum wird hier der Nachweis zu erbringen sein, dass die internen Beriebsabläufe nicht hinreichend organisiert waren.

16.  Berdeutlichen sie an einem Unfall, dass ein Geschädigter, der  sich nur auf § 823 Abs. 1 berufen kann, in handfeste Beweisschwierigkeiten kommen
kann, so dass seine Klage – bliebe es bei der ursprünglichen Konzeption – zurückgewiesen werden müsste.
      entfällt

17. Welche Rechtsgüter sind in § 823 Abs. 1 geschützt?
      Gemäß § 823 Abs. 1 weden nur „absolute Rechte“, die sich gegen jedermann richten, wie z. B. Leben, Eigentum, Körper, Greiheit und Gesundheit
geschützt. Schließlich werden „sonstige Rechte“ (§ 823 Abs. 1), die dem Eigentum ähnlich sind, geschützt.

18. Bringen Sie ein Beispiel für die Berletzung des Eigentums.
     Eigentum bedeutet nach § 903 das Techt, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder einwirkung auszuschließen.
     Zum einen kann in das Eigentumsrecht eingegriffen werden, indem der Verletzer das Eigentum entzieht oder es mit einem fremden Recht belastet.
     Zum anderen kann eine Eigentumsverletzung darin bestehen, dass die Sache zerstört oder beschädigt wird.

19.  Was verstehen Juristen unter „sonstigen Rechten“ im Sinne des § 823 Abs. 1?
       Unter „sonstigen Rechten“ (in Sinne des § 823 Abs. 1) verstehen Juristen Rechte, die dem Eigentum ähnlich sind.

20. Was verstehen Juristen unter „relativen Rechten“ ? Sind diese deliktsrechtlich geschützt?
      Die sog. „relativen Rechte“, die sich nicht gegen jedermann sondern nur gegen eine bestimmte Person richten, genießen keinen Deliktschutz (gem.
§ 823 Abs. 1)

21. welche der folgenden Aussagen sind zutreffend?
    - „Im Deliktsrecht gibt es keinen Schutz des Vermögens.“
    - „§ 823 Abs. 1 kennt keinen Ersatz des Vermogensschadens.“
    - „Zu den ‚sonstige Rechten’ im Sinne des § 823 Abs. 1 zählt nicht das Vermögen.“
    - „Gem. § 823 Abs. 1 kann auch Ersatz des Vermögensschadens verlangt werden, sofern nämlich (zuvor, gleichsam vorab) ein absolutes Recht verletzt
wurde.“
      entfällt

22. Fall: infloge Fahrlässigkeit wird das Produkt X des Unternehmen Y duch die Stifung Warentest falsch beurteilt. – Kann das Unternehmen, falls es durch diese geweibeschädigende Kritik Umsatzeinbußen erfährt, Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 verlangen?
     Nein, dem Unternehmen Y wurde von vornherein nur ein „bloßer“ Vermögensschaden zugefügt, der sich nicht in Folge der verletzung eines absoluten
Rechts darstellt, so ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 unbegründet.

23. Kabebruchfälle: Das Straßenbauunternehmen U verrichtet für die Stadtverwaltung D Erdarbeiten. Infolge der Unachtsamkeit von Arbeitnehmern werden dabei Elektrizitätskabel beschädigt.
    - Kann das Versorgungsuntenehmen, dessen kabel beschädigt wurden, Ersatz verlangen?
    - Kann Ersatz verlangen ein Unternehmen, bei dem es – infolge der mehrstündigen Unterbrechung der Stromzufuhr – zu einem Porduktionsausfall und
dadurch zu einem Schaden von DM 10,000 gekommen ist?
    -  Kann Ersatz ein Geflügelzüchter verlangen, wenn durch die Unterbrechung der Strombersorgung Eier in den elektrisch beheizten Brutapparaten verdorben sind? Wie ist die Rechtslage, wenn im Unfallzeitpunkt keine Eier im Brutapparat lagen, der Schaden des Züchters jedoch (lediglich) darin besteht, dass er
infolge der Betriebsunterbrechung Umsatreinbußen hinnehmen musste?
    a. Das Versorgungsunternehmen kann Ersatz verlangen. Nach § 823 Abs.1 liegt eine Eigentumsverletzung vor, die widerrechtlich und fahrlässig
verursacht wurde.
    b. Das Unternehmem hat „reine“ Vermögensschaden erlitten und muss ihre finanziellen Einbußen selbs tragen.
    c. Das Unternehmem hat „reine“ Vermögensschaden erlitten und muss ihre finanziellen Einbußen selbs tragen.

24.  Wie erklärt sich letztlich der begrenzte Rechtsgüterschutz in § 823 Abs. 1? Warum macht es heute auch noch weitgehed eien Sinn, dass Vermögen als solches vom deliktsrechtlichen Shutz (gem. § 823 Abs. 1) auszunehmen?
    Für die vormals vorherrschende Theorie des „Besetzindividualismus“ war die Freiheit des Individuums identisch mit dem Eigentum. Mit einer
Generalklausel, die das Vermögen schlechthin deliktsrechtlich schützt, ist die Gefahr verbunden, dass der Kreis der potentiellen Anspruchsberechtigten und
damit zugleich die Haftungsrisiken für den Schädiger unübersehrbar werden.

[ 本帖最后由 hoohoo 于 2005-10-23 11:34 编辑 ]
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发表于 2005-10-3 14:34 | 显示全部楼层
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 楼主| 发表于 2005-10-4 19:48 | 显示全部楼层
呵呵,谢谢!!!不知道这些资料这学期还有没有用了,权当是抛砖引玉吧

[ 本帖最后由 hoohoo 于 2005-10-4 19:55 编辑 ]
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 楼主| 发表于 2005-10-4 19:51 | 显示全部楼层
以下是Thema4的内容:
1. Warum kommen gegen den Hersteller regelmäßig nur deliktische Ansprüche (insbesondere gem. §823 Abs. 1sowie §831) in Betracht?
     Da zwischen Hersteller und Endabnehmer zumeist an einer vertraglichen Beziehung fehlt, kommen nur deliktische Ansprüche gem § 823 Abs. 1 sowie §§ 831 im Betracht.

2. Weshalb hätte im Schubstreben-Fall an sich die Klage abgewiesen werden müssen
    Folgt man – ungeachtet „neuzeitlicher Überlegungen – dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sowie der einstigen Judikatur, so hätte die Klage im obigen Fall abgewiesen müssen.
    Die Zuliferantin hatte sich nämlich für ihren Betriebsleiter erfolgreich exkulpiert und damit den dezentralisierten Entlastungsbeweis erbracht.

3. Weshalb entspricht die Entlastungsmöglichkeit (gem. §831 Abs.1 Satz 2) nicht (mehr) den Gegebenheiten einer entwickeltne Industriegesellschaft?
    § 831 Abs.1 Satz 2 ermöglicht den Entlastungsbeweis. Dieser wird insbesondere Großunternehmen infolge des ihnen zugestandenen dezentralisierten Entlastungsbeweises zumeist gelingen. Dieses Haftungsprivileg widerspricht der heutigen Wirtschaftsstruktur: Produkthaftungsschäden sind weithin Problemfelder der allgemeinen Planung und Kontrolle von Unternehmen: vielfach kann ein individuelles Fehlverhalten eines Arbeitnehmers nicht mehr rekonstruiert werden.

4. Wie hat der BGH im Schubstreben-Fall (mit Urteil vom 17.10.1967) wohl letztlich entschieden? Wurde der Klage stattgegeben? Mit welcher Begründung?
    Der Klage wurde stattgegeben. Dahinter stand folgeder Gedanke: Derjenige, in dessen Verantwortungs- und Organisationsbereich die Schadensursache liegt (in den meisten Fällen ist das der Schädiger), trägt das Beweisrisiko. Er muss das Bericht von seiner Unschuld überzeugen, Zudem Kommt noch das den Unternehmen eigene Organisationspflichten auferlegt wurden, und deren Verletzung machte sie nach § 823 Abs. 1 BGG haftpflichtig. Durch dieses Organisationsverschulden könnte man ein Verschulden vorhalten, damit eine Exkulpation nicht möglich ist.

5.Wie ist an sich die Verschuldensbeweislast bei vertrglichen und deliktischen Ansprüchen verteilt?
    Beivertraglichen Pflichverletzungen hat der Gesetzgeber den Schädiger in die Pflicht genommen, d.h. er muss das Gericht davon überzeugen, dass man ihm (ausnahmsweise) kein Verschulden vorhalten kann. Auch die deliktischen Sondertatbestände der §§ 831 ff. Weisen ihm das Beweisrisiko zu. Nach traditionellen Beweislastregeln sit insoweit der Geschädigte in der Pflicht, sofern er seine Klage nur auf den deliktischen Grundtatbestand gem. § 823 Abs. 1 und 2 stützen kann. Ermuss die Richter von einem Verschulden der anderen Partei überzeugen.
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 楼主| 发表于 2005-10-19 16:15 | 显示全部楼层
把Thema4的问题全贴完啊
6. Bei Ansprüchen, die nur auf den deliktischen Grundtatbestand (§ 823 Abs. 1 und 2) gestützt werden können, trug die Verschuldensbeweislast ursprünglich der...; d.h. dieser musste einst das Gericht davon überzeugen, dass...
    entfällt
7. Wie hätte daher die Klage des Farmers im Hühnerpest-Fall an sich ausgehen müssen?       
     
Die Klage hätte aufgrund fehlender Beweise abgewiesen werden müssen. Nach traditionellen Beweislastregeln müsste der Geschädigte die Richter von einem Verschulden des Herstellers überzeugen.

8.Dann welcher Überlegungen hat der BGH jedoch die Verschuldensbeweislast (auch im Rahmen des § 823 Abs. 1) dem verkagten Produzenten zugewiesen?
    Einfache „Plausibilitätsüberlegungen“ sprechen dafür, dem Hersteller die Verschuldensbeweislast zuzuweisen, denn dieser ist „näher daran“, die Umstände aufzuklären und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er überblickt die Produktion, plant und organisiert den Fertigungsprozess einschließlich der Endkontrolle.

9.Benennen Sie einige Rechtsgüter, die gemäß § 823 Abs. 1 geschützt sind.       
    Gem. § 823 Abs. 1 werden Rechtsgüter wie z. B. Leben, Eigentum, Körper, Freiheit und Gesundheit geschützt.

10. Können Vermögensschäden schlechthin nicht gem. § 823 Abs. 1 geltend gemacht werden?
      Vermögensschäden kann man auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 nur liquidieren, wenn sie als weitere Folge einer Verletzung der absoluten Rechtsgüter eingetreten sind.

11.Woran scheiterte im Prüfzeichen-Fall die Klage auf Ersatz jener Aufwendungen, die der Unternehmer der Gemeinde zu erbringen hatte?       

Bei Beeinträchtigung „absoluter Rechte“ im Sinne des § 823 Abs. 1 sind auch bestimmte Vermögenseinbußen zu ersetzen, so z.B. bei einer Körperverletzung alle berufsbedingten Nachteile (§ 842). Auch ein entgangener Verdienste kann geltend gemacht werden (§ 845). Notwendig ist aber immer, dass – gleichsam vorab – ein absolutes Recht beeinträchtigt wurde.
Insbesondere nicht in ihrem Eigetums. Von einer Eigentumsverletzung kann nur die Rede sein, wenn unberechtigt über das Eigentumsrecht verfügt, auf die Sachsubstanz eingewirkt oder die Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt wird.
Wenn die Klägerin Aufwendungsersatz verlangt, den sie der Gemeinde schuldet, so wurde ausschließlich ihr Vermögen gemindert. Solche Einbußen zählen nicht zu dem absoluten Rechten.
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发表于 2005-10-19 18:40 | 显示全部楼层
真是被你这份热心感动到不行。以前考Bwl的时候曾经也有把题目放在网上一起交流的想法,可是那个时候上网不是很方便作罢。我是你师兄,现在只差两个Schwerpunkt啦。以后mm要是有什么ABWL,AVWL的材料没有可以找我啊!
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 楼主| 发表于 2005-10-23 11:19 | 显示全部楼层
原帖由 BrettonWood 于 2005-10-19 18:40 发表
真是被你这份热心感动到不行。以前考Bwl的时候曾经也有把题目放在网上一起交流的想法,可是那个时候上网不是很方便作罢。我是你师兄,现在只差两个Schwerpunkt啦。以后mm要是有什么ABWL,AVWL的材料没有可以找我啊!

呵呵,谢谢!!!不知道学这两门是不是很难呢?
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 楼主| 发表于 2005-10-23 11:27 | 显示全部楼层
以下是Thema5的内容:
1. Welche drei Anspruchsgrundlagen sind zu erwägen, wenn ein Händler für einen Produktschaden verantwortlich gemacht werden soll?
    Auf den ersten Blick kommen drei Haftungsgrundlagen in Betracht:
- ein vertraglicher Anspruch wegen Pflichtverletzung, dieser setzt regelmäßig ein Verschulden voraus
- ein deliktischer Anspruch gem. §§ 823 ff., auch hier ist Verschulden notwendig
- schließlich ist zu erwägen ein vertraglicher Anspruch, der ausnahmsweise verschuldensunabhängig ist, sprich: eine Haftung des Handels aus der
Übernahme einer Garantie (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 n. F.)

2. Warum haftet der Händler regelmäßig nicht wegen einer Pflichtverletzung?
Ein vertraglicher Anspruch wegen Pflichtverletzung scheitert regelmäßig am fehlenden Verschulden des Händlers. Regelmäßig kann dem Händler kein
persönlicher Vorwurf ( § 276 Eigenverwchulden) gemacht werden. Ebensowenig kann dem Händler ein Fremdverschulden des Produzenten gem. § 278
zugerechnet werden. Auch eine Deliktshaftung des Händlers kommt nicht regelmäßig in Betracht.

3. Warum kann dem Händler regelmäßig kein persönliche Vorwurf (§ 276: Eigenverschulden) gemacht werden? Weshalb kann dem Händler auch kein Verschulden des Produzenten über die Zurechnungsnorm des § 278 angelastet werden?       
Der Händler hat im Verhältnis zum Erwerber keine Untersuchungspflicht. Eine Pflicht zur Detailuntersuchung widerspricht der Funktion des Handels.
Regelmäßig genügt für den Händler eine oberflächliche Kontrolle.
Der Hersteller ist kein Erfüllungsgehilfe des Händler, denn der Händler organisiert nicht die Herstellung und bedient sich folglich dazu auch nicht des
Herstellers.

4. Woran scheitert auch eine deliktische Haftung des Handel? Ein wenig konkreter: Weshalb haftet der Handel nicht gem. §§ 823ff.? Weshalb ebenfalls keine Haftung gem. § 831 Abs. 1 i.V.m. §§ 823ff. (Hersteller = Verrichtungsgehilfe des Händlers)?
Den Händler trifft keine allgemeine Untersuchungspflicht, mithin fehlt es an einem Verschulden.
Auch eine Haftung gem. § 831 abs. 1 i.V. m. §§ 823 ff. Scheidet aus, denn der Hersteller ist kein Verrichtungsgehilfe des Händlers.

5. Weshalb sheidet regelmäßig auch eine (verschuldensabhängige) Garantie- /Zusicherungshaftung des Handels aus?Ein wenig detaillierter: Was versteht man unter einer Garantie/Zusicherung? Skizzieren Sie die (insgesamt zurückhaltende) Rechtsprechung. Wird die Rechtsprechung auch zukünftig – nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes – bei ihrer zurüchhaltenden Praxis bleiben?
    Im allgemeinen Werbebotschaften kann bereits angesichts des erkennbaren Übertreibung oder angesichts des Fehlens einer substantiellen Botschaft von
vornherein keine Garantie erblickt werden.
    Auch bei Produktspezifischen Marketingaussagen liegt zumeist keine Garantie vor, da der Handel solche „Herstellerbotschaften“ nicht als eigene
übernimmt. Vielmehr gibt er sie – gleichsam als Bote des Herstellers – regelmäßig nur an die Kundschaft weiter.
    Mit der Schuldrechtmodernisierung wurde lediglich der Begriff des Produktfehlers erweitert, so dass der Käufer leichter sein Nutzungsinteresse geltend machen kann.
    Insgesamt ist zu bilanzieren: Eine Produkthaftung gegen den Handel ist regelmäßig aussichtslos.

6. Warum ist eine Produckthaftung des Handelsfunktionswidrig?       
    Nicht der Handel, sondern die Produzenten bringen die gebrauchsunsichere Ware in den Verkehr, allein sie haben die Möglichkeit zu fehlerfreier Gertigung zu genauen Endkontrolle, zur Instruktion sowie zur Beobachtung der Verkauften Waren. Eine Hafung des Handels würde mithin den „Falschen“ treffen, Insgesamt würde sie zu einer einzelbetrieblich und gesamtwirtschaftlich unvertretbaren Verlagerung bzw. Zu einer Vervielfältigung der Produktions- und Kontrollkosten führen.
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 楼主| 发表于 2005-10-24 22:25 | 显示全部楼层
最后三道题:
7. Weshalb gerät eine Produkthaftung des Handels mit zentralen zivilrechtlichen Prinzipien in Konflikt?
    Ferner sprechen gegen eine Haftung des Handels prinzipielle Rechtsbedenken. Für Entwicklungsschäden, die nach den zur Zeit der Produktion
vorherrschenden, wissenschaftlichen Standards unvermeidbar waren, wird der Handel wohl niemals verantwortlich gemacht werden können. Um eine
Händlerhafung zu begründen, müssten die Trennlinien zwischen der Verschuldens- und der Gefährdungshaftung nicht nur verwischt, vielmehr völlig
aufgehoben werden.

8. Weshalb verbietet sich – in Übereinstimmung mit der herschenden Gerichtspraxis – eine „großzügige“ Auslegung der Garantiehaftung (Stichwort „Nutzungsinteresse“ versus „Integritätsinteresse“, Vertragsrecht versus Deliktsrecht)?       
    Das BGB unterscheidet zwischen dem Nutzungsinteresse (Äquivalenzinteresse) und dem Intergritätsinteresse (Sicherheitsinteresse):
    Aufgabe des Vertragrechts ist der Schutz des Intergritätsinteresses, und insofern ist der Hersteller primärer Anspruchsgegner. Diese Unterscheidung
würde aus den Angeln gehoben, wenn man den Handel auch für Integritätsschäden haften ließe.

9. Benennen Sie einige Aspekte, die gegen eine „Regresskonstruktion“ sprechen.
    Da jeder Produktfehler letzlich vom Hersteller zu verantworten ist, müsste der zunächst beim Händler liquidierte Integritätsschaden an den Produzenten
weitergegeben werden; die mehrstuftige Verteilerkette müsste nithin im Regressweg aufgerollt werden:
    Das würde einmal zu unerfreulichen Häufung von Prozessen führen. Ferner droht der Rückgriff vorzeitig „steckenzubleiben“, weil die Regresskette durch
formularmäßige oder gesetzliche Haftungsausschlüsse unterbrochen ist. Ferner trägt das jiweils zuletzt in Anspruch genommene Unternehmen das
Insolvenzrisiko seines „Vorleiferanten“. Vollends unbillig erscheint die Regresskonstruktion, wenn die realen Machtverhältmisse im „Absatzkanal“ ins Kalkül
einbezogen werden.

拖了这么长时间,才把Zivilrecht2、3的内容全贴上了,不好意思,以后贴几个案例,是Zivilrecht1的
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 楼主| 发表于 2005-11-4 23:40 | 显示全部楼层
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发表于 2005-11-8 14:41 | 显示全部楼层
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发表于 2005-11-8 15:48 | 显示全部楼层
太感动了!!这学期准备考法律,那个 Prof.Fessel说话太不清晰了,正发愁呢,太谢谢MM了。
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发表于 2005-11-8 15:51 | 显示全部楼层
顺便问一句,上学期的einführung是哪个教授的讲义?因为现在都是prof.fessel上课,不知道是不是一样的。
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发表于 2005-11-8 20:46 | 显示全部楼层
:o第11题 (Fortbei)是什么意思啊?还有好几个题没有答案,是不需要背,还是..............?
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发表于 2005-11-11 23:45 | 显示全部楼层
太佩服LZMM了,这么认真的学习精神!

值得学习。

我也是在Duisburg学wiwi Dipl.2的。

呵呵,要是能认识一下LZMM就太好了。

另外,不好意思呐,还很期待LZMM的法律一哦!

好DD继续,顶~~~~~~~~~~~:lol::lol::P$鼓励$
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发表于 2005-11-14 23:18 | 显示全部楼层
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 楼主| 发表于 2005-11-14 23:48 | 显示全部楼层
呵呵,好长时间没上来,原来以为这个会石沉大海,没想到大家还挺支持的,感动啊……以前Einfuehrung都是Lange讲的,也是有一本讲义,不知道Fessel今年会不会用。我一直没贴Recht1的案例,就是等开始上课看看情况啊,大家再等等吧。不知道Fessel讲1的时候什么风格啊,也考案例么?还有就是一定要背啊,2和3都是问答题,郁闷……
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发表于 2005-11-15 01:48 | 显示全部楼层
原帖由 hoohoo 于 2005-11-14 22:48 发表
呵呵,好长时间没上来,原来以为这个会石沉大海,没想到大家还挺支持的,感动啊……以前Einfuehrung都是Lange讲的,也是有一本讲义,不知道Fessel今年会不会用。我一直没贴Recht1的案例,就是等开始上课看看情况啊 ...


支持支持!!!!

MM真是认真!向你学习!!!$不错$$不错$$不错$$不错$
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