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发表于 2005-10-24 21:25
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最后三道题:
7. Weshalb gerät eine Produkthaftung des Handels mit zentralen zivilrechtlichen Prinzipien in Konflikt?
Ferner sprechen gegen eine Haftung des Handels prinzipielle Rechtsbedenken. Für Entwicklungsschäden, die nach den zur Zeit der Produktion
vorherrschenden, wissenschaftlichen Standards unvermeidbar waren, wird der Handel wohl niemals verantwortlich gemacht werden können. Um eine
Händlerhafung zu begründen, müssten die Trennlinien zwischen der Verschuldens- und der Gefährdungshaftung nicht nur verwischt, vielmehr völlig
aufgehoben werden.
8. Weshalb verbietet sich – in Übereinstimmung mit der herschenden Gerichtspraxis – eine „großzügige“ Auslegung der Garantiehaftung (Stichwort „Nutzungsinteresse“ versus „Integritätsinteresse“, Vertragsrecht versus Deliktsrecht)?
Das BGB unterscheidet zwischen dem Nutzungsinteresse (Äquivalenzinteresse) und dem Intergritätsinteresse (Sicherheitsinteresse):
Aufgabe des Vertragrechts ist der Schutz des Intergritätsinteresses, und insofern ist der Hersteller primärer Anspruchsgegner. Diese Unterscheidung
würde aus den Angeln gehoben, wenn man den Handel auch für Integritätsschäden haften ließe.
9. Benennen Sie einige Aspekte, die gegen eine „Regresskonstruktion“ sprechen.
Da jeder Produktfehler letzlich vom Hersteller zu verantworten ist, müsste der zunächst beim Händler liquidierte Integritätsschaden an den Produzenten
weitergegeben werden; die mehrstuftige Verteilerkette müsste nithin im Regressweg aufgerollt werden:
Das würde einmal zu unerfreulichen Häufung von Prozessen führen. Ferner droht der Rückgriff vorzeitig „steckenzubleiben“, weil die Regresskette durch
formularmäßige oder gesetzliche Haftungsausschlüsse unterbrochen ist. Ferner trägt das jiweils zuletzt in Anspruch genommene Unternehmen das
Insolvenzrisiko seines „Vorleiferanten“. Vollends unbillig erscheint die Regresskonstruktion, wenn die realen Machtverhältmisse im „Absatzkanal“ ins Kalkül
einbezogen werden.
拖了这么长时间,才把Zivilrecht2、3的内容全贴上了,不好意思,以后贴几个案例,是Zivilrecht1的 |
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