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 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat   
 Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie (2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung – 2. Schengen-COVID-19-V)
 
 
 Vom 17. Juni 2020 
 
 Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Fe-bruar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesminis-terium des Innern, für Bau und Heimat:
 
 
 
 § 1 Gegenstand Diese  Verordnung  regelt  auf  Grund  der  Auswirkungen  der  COVID-19-Pandemie  die  Verlängerung der  vorüberge-henden  Befreiung  vom  Erfordernis  eines  Aufenthaltstitels  für  Inhaber  von  Schengen-Visa  im Bundesgebiet  und  die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels zur Durchreise durch das Bundesgebiet zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum.
 
 
 
 § 2 Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa (1)  Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten habenoder die nach dem 17. März 2020 und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das  Bundesgebiet  eingereist  sind  und  die  sich  jeweils am  30.  Juni  2020  im  Bundesgebiet  aufhalten,  sind  ab  dem 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. (2)  Ausländern,  die  nach  Absatz  1  vom  Erfordernis  eines  Aufenthaltstitels  befreit  sind,  ist  die  Ausübung  einer  Er-werbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 30. September 2020 erlaubt. Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.
 
 
 
 § 3 Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei  Tagen sind Ausländer bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn ihnen in dem anderen Schengen-Staat der Aufenthalt erlaubt war und sie durch das Bundesgebiet in einen anderen Staat reisen, in den ihnen die Einreise erlaubt ist. Die Absicht der Ausreise aus dem Bundesgebiet soll durch geeignete Dokumente belegt werden.
 
 
 
 § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 (1)  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
 (2)  Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.
 
 
 
 Der Bundesrat hat zugestimmt.
 
 Berlin, den 17. Juni 2020
 
 
 Der Bundesministerdes Innern, für Bau und Heimat 
 H o r s t  S e eh o f e r 
 原文下载: 
 德国内务部给各州有关部门的执行说明: 
 
 
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