Die Prokura (ital. procura, Vollmacht, von lat. procurare, für etwas Sorge tragen, zu pro, für, und cura, Sorge) ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt, die ausdrücklich und persönlich erteilt werden und in das Handelsregister eingetragen werden muss. Sie ermächtigt nach deutschem Handelsrecht gem. § 49 Abs. 1 HGB "zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt". Ausgenommen sind nach § 49 Abs. 2 HGB die Belastung und Veräußerung von Grundstücken. Dazu bedarf es einer besonderen Ermächtigung. Die Erteilung von Prokura sowie die Anmeldung der Prokura beim Handelsregister ist dem Inhaber des Handelsgeschäfts vorbehalten (vgl. § 48 Abs. 1 HGB und § 53 Abs. 1 HGB) und gehört deshalb nicht in den Aufgabenkreis des Prokuristen. Entsprechendes gilt für weitere Anmeldungen von Handelsregistereintragungen, das Unterschreiben von Bilanzen und Steuererklärungen oder die Einleitung des Insolvenzverfahrens, da diese Handlungen nicht den Betrieb des Handelsgewerbes (vgl. § 49 Abs. 1 HGB) betreffen. |