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Beschäftigung als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft
Neben den 120 zustimmungsfreien Tagen kann eine Tätigkeit als wissenschaftliche und studentische Hilfskraft zustimmungsfrei und ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden. Zu den studentischen Nebentätigkeiten sind auch solche Beschäftigungen zu rechnen, die sich auf hochschulbezogene Tätigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in hochschulnahen Organisationen (wie z.B. Tutoren in Wohnheimen der Studentenwerke) beschränken.
Die Ausländerbehörde muss trotz der Zustimmungsfreiheit involviert werden, da sie im Einzelfall entscheidet, ob und inwieweit es sich um eine studentische oder wissenschaftliche Hilfstätigkeit im Sinne dieser Regelung handelt. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten soll die Hochschule beteiligt werden.
https://www2.daad.de/medien/deut ... eit_januar_2017.pdf
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