Der Grundsatz, daß ein Angebot bei verspäteter Annahme erlischt(§150 BGB), wird durch §149 BGB durchbrochen.§149 BGB setzt dreierlei voraus.
Erstens, der Annahmeerklärung muß rechtzeitig abgesendet werden. Im Fall ist der Antrag von ihrem Unternehmen erst wirksam mit dem Zugang am 20.11.2004. Die gewöhnliche Postlaufzeit dauert 2 Tagen. Am 25.11,2004 ist bereits positiv beantwortet von der Fa.Siemens worden.Unter normaler Umstände könnte diese Annahmeerklärung ihrem Unternehmen innerhalb einer Woche zugegangen sein. So liegt eine rechtzeitig abgesendete Annahmeerklärung im Fall vor.
Zweitens, die Umstände für verspätete Annahme sind dem Annehmende nicht zu vertreten. Im Fall ist ein Bummelstreik der Post das Grund für die Verspätung der Annahme, also hat der Fabrik Siemens sie nicht zu vertreten.
Drittens muss der Antragende die ursächliche Umstände kennen. Im Fall ist Bummelstreik der Post auch Ihnen durch die Mediean bekannt.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen des §149 BGB im Fall ausreichend. So entsteht dadurch ein Schwebezustand. Der Antragende hat die Möglichkeit, dem Annehmende die Verspätung unverzüglich anzuzeigen mit der Folge, daß der Antrag erloschen ist. Äußert er sich dagegen nicht oder verspätet, so gilt die Annahme als nicht verspätet. Im Fall werfen Sie das Schreiben einfach in den Papierkorb ohne unverzügliche Benachrichtung. Der Annahme bleibt wirksam. Der Vertrag ist auch wirksam. |