I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung für Telefongebühren im Zeitraum vom ...in Höhe von insgesamt... zu.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Beklgate durch das Anwälten der Nummer 01040 ein Angebot an die Klägerin zum Abschluss eines Vertrages gemacht hat, den die Klägerin angenommen hätte, ist der Beklagte berechtigt gewesen, seine Willenserklärung gemäß § 119 BGB wirksam anzufechten.
Die Klägerin hat selbst zugegeben, dass in dem Zeitraum im Internet unter "www.billiger-telefonieren.de" der Preis mit 1.43 Cent in der Minute angegeben wurde. Davon ist die Beklagte auch ausgegangen. Sie hat denn sofort, als er Kenntnis durch Zusenden der Rechnung, dass pro Minute 1.43 Euro angesetzt wurde, dieses Angebot angefochten.
Die Anfechtung ist auch gemäß § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Gemäß § 143 BGB ist somit der Vertrag nichtig.
Somit steht der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gebühren zu. |