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原帖由 天笑,笑天 于 2006-3-11 02:18 发表
事情应该是发生在2004年,以下为转述:
姑娘A某天在超市买东西的时候把要买得吃的东西都放在车里面了,但是另外要买的日用品,护肤品什么乱七八糟的东西就放在随身的提包里面了,结果当时也不知道怎么鬼使神差 ...
Mit einer Geldstrafe von 50 Tagssätzen soll es kein Problem sein. Man kann sogar ohne Problem das polizeiliche Führungszeugnis bekommen, auch wenn man vorher eine Geldstrafe von bis 90 Tagssätzen bekam.
Nach meiner Kenntnis hatte man nur bei altem AuslG Probleme. Nach "Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - (AuslG-VwV)", die bis 31.12.2004 gültig war, bekam man Ausweisung, wenn man als Ausländer wegen einer Straftat eine Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen zahlen musste oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer höheren Geldbuße als 1.000 DM geahndet wurde (§46 AuslG-VwV).
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Die Texte unten sind aus dem neuen AufenthG, das seit 01.01.2005 gültig ist:
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§ 9 Niederlassungserlaubnis
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(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
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4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
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§ 53 Zwingende Ausweisung
Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125 a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
[ 本帖最后由 cd168 于 2006-3-15 17:51 编辑 ] |
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