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Freier Mitarbeiter oder Freiberufler?
Diese beiden Begriffe werden leider manchmal verwechselt, aber sie haben nichts gemein. Der Status des Freiberuflers, der ein Angehöriger der sogenannten freien Berufe ist, ist im Einkommensteuergesetz und weiteren Rechtsnormen recht genau umrissen, unterliegt jedoch auch der Rechtsentwicklung. Der Freiberufler ist ein klassischer Selbständiger. Demgegenüber ist ein sogenannter freier Mitarbeiter jemand, den ein Arbeitgeber nicht im Unternehmen direkt beschäftigen will, weil er dann höhere Kosten z.B. durch die AG-Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen leisten muß usw. Der freie Mitarbeiter bekommt nur bei Bedarf Aufträge und muß für seine Sozialversicherung und Steuerzahlung selbst aufkommen. Somit ist der freie Mitarbeiter oft in der Gefahr, ein Scheinselbständiger oder ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger zu sein. Ein freier Mitarbeiter kann, aber muß nicht zwangsweise ein Freiberufler sein.
* Der Freiberufler
* Der freie Mitarbeiter
Der Freiberufler
Der Freie Beruf ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kein eindeutiger Rechtsbegriff, sondern ein soziologischer Begriff. Er ist nicht eindeutig abgrenzbar, sondern jeweils auf die Tatbestandsvielfalt der beruflichen Wirklichkeit und ihren stetigen Wandel abzustellen. Eine berufssoziologische Definition enthält das 1998 geänderte Partnerschaftsgesetz:
§ 1 Voraussetzungen der Partnerschaft
.....
(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
.....
Wer steuerrechtlich ein Freiberufler ist, wird in § 18 des Einkommensteuergesetzes definiert.
§ 18
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
.......
Diese hier aufgeführten Berufe sind die sogenannten Katalogberufe. Durch die auf dem Gesetz aufbauende Rechtsprechung sind aber auch noch andere vergleichbare Tätigkeiten als freiberuflich anerkannt. Dazu gehört z.B. der Softwareentwickler, wenn er am Betriebssystem-Kernel oder ähnlich arbeitet. Der Softwareentwickler, der Anwendungssoftware entwickelt ist jedoch in der Regel (!) kein Freiberufler und benötigt einen Gewerbeschein.
Mehr dazu:
Landesverband der freien Berufe Sachsen: Hinweise zur Existenzgründung als Freiberufler
oben
Der freie Mitarbeiter
Es hört sich sehr gut an: Man verdient sein gutes Geld, aber hat nicht die Verpflichtungen pünktlich am Arbeitsplatz sein zu müssen, ist also *frei*. Wenn es denn so wäre!
Gegenüber dem Finanzamt ist der freie Mitarbeiter immer entweder ein Freiberufler oder ein Gewerbetreibender (freiberuflicher oder gewerblicher Selbständiger).
Der sogenannte freie Mitarbeiter wird aus der Sicht des Auftraggebers ein billiger Mitarbeiter: der Arbeitgeber hat keinerlei Pflichten, nicht einmal regelmäßige Aufträge muß er bieten. Der Arbeitgeber spart Sozialabgaben, mögliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubskosten etc., denn der freie Mitarbeiter muß sich selbst versichern und die Steuern selbst abführen.
Dafür ist der *freie* Mitarbeiter in der Gefahr in die Scheinselbständigkeit zu geraten oder ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger zu sein. Neben weiteren Voraussetzungen müssen die vertraglichen Bedingungen z. B. folgendes enthalten, damit diese Gefahr nicht besteht:
* Bezeichnung "Freier-Mitarbeiter-Vertrag",
* Bezeichnung Autraggeber und Auftragnehmer,
* konkrete Auftragsbeschreibung mit exaktem Endtermin,
* Arbeitsmittel werden vom Auftragnehmer (!) gestellt, also dem freien Mitarbeiter,
* der freie Mitarbeiter darf auch für Dritte tätig werden,
* ergebnisorientierte Bezahlung zuzügl. Mehrwertsteuer,
* keine Weisungsgebundenheit bezüglich Arbeitsort und Arbeitszeit,
* keine Übernahme von SV-Beiträgen durch den Auftraggeber,
* keine Gewährung von Urlaub, kein Urlaubsgeld,
* keine Verpflichtung zur Auftragserteilung,
* keine Verpflichtung zur Auftragsannahme,
* keine Kündigungsfristen wie bei Arbeitsverhältnissen,
* keine organisatorische Einbindung in den Auftraggeberbetrieb. |
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