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原帖由 茏茏葱葱 于 2006-6-15 22:15 发表
不是笔误, 因为我对现在的Elterngeld还不是特别清楚, 就拿以前的Erziehungsgeld作例子了
ELTERNZEIT可以在小孩到8岁以前拿, 共三年 (公务员好象可到小孩14岁前), 可分开拿, 很多人先拿两年, 小孩上学的第一 ...
不是的, Elterngeld只能拿到小孩子满14个月. 如果是领养的小孩, 可以在领养之后14个月之内拿, 但是最多拿到小孩子满8岁, 也就是说, 如果领养一个7岁半的小孩, 那么只能拿半年Elterngeld.
§ 4
Bezugszeitraum
(1) 1Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats
des Kindes bezogen werden. 2Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3
Nr. 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu
11
14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
(2) 1Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. 2Die Eltern haben
insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. 3Sie haben Anspruch auf zwei weitere
Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit
erfolgt. 4Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig
beziehen.
(3) 1Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. 2 Lebensmonate des
Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als
Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. 3Ein Elternteil kann abweichend von
Satz 1 für 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine Minderung des Einkommens aus
Erwerbstätigkeit erfolgt und die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist oder
wenn damit eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden wäre. 4Elterngeld für 14 Monate steht
einem Elternteil auch zu, wenn
1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht
oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder
zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist,
2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und
3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung
entfallen ist.
(5) 1Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. 2Nicht sorgeberechtigte
Elternteile und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen können,
bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. |
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