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Hier ist ein Urteil vom LG Berlin am 06.11.1956 (Az: 64 S 227/56):
Jedenfalls dann, wenn der Mietvertrag keine besonderen Bestimmungen darüber enthält, kann es nicht als vertragswidrig angesehen werden, wenn der Mieter sein Moped in der Wohnung unterstellt. Das folgt daraus, daß der Mieter seine Wohnung als den Mittelpunkt seine Lebensführung grundsätzlich nach freiem Belieben benutzen kann. Begrenzt wird dieses Benutzungsrecht privatrechtlich nur durch die Rücksicht auf Treu und Glauben und die Verkehrssitte; dabei ist dem technischen Fortschritt sachgemäß Rechnung zu tragen. Die bloße Möglichkeit, daß bei dem Transport des Mopeds durch das Treppenhaus eine Beschädigung und durch die Aufbewahrung in der Wohnung eine Gefährdung des Hauses oder eine Belästigung des Vermieters oder anderer Mieter verursacht werden könnte, reicht nicht aus, die Unterstellung eines Mopeds in der Mietwohnung zu untersagen. Ein Moped in der Wohnung begründet keine besondere Feuergefahr.
[ 本帖最后由 cd168 于 2006-10-18 16:57 编辑 ] |
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