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原帖由 Nudeln 于 2006-12-13 15:53 发表
都有的啦。
和你有没有工作没啥关系的
这是新 政策,我想你可能没有看明白,跟Nettoeinkommen挂钩的
Das zum 1.1.2007 geplante neue Elterngeld wird - so die Ausführungen im Referentenentwurf - für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder als Lohnersatz in Höhe von 67% des Nettoeinkommens der letzten 3 Monate vor Leistungsbezug (bzw. vor Beginn der Mutterschutzzeit) geleistet, wenn nach der Geburt des Kindes die Erwerbstätigkeit auf max. 30 Wochenstunden begrenzt wird.
Der Bezugszeitraum umfasst 12 Monate, wobei die Mutterschutzzeit eingerechnet wird. Nimmt der erwerbstätige Partner Elternzeit in Anspruch, verlängert sich der Bezugszeitraum um weitere 2 Monate auf insgesamt 14 Monate.
(Beide Eltern können auch gleichzeitig Elternzeit und –geld beanspruchen; dann halbieren sich Ansprüche und Bezugszeitraum. Ebenso ist es auf Antrag möglich, die zustehenden Monatsbeträge zur Hälfte auszuzahlen, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt.)
Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen, es sei denn, der andere Elternteil kann wegen Krankheit, Behinderung, Tod, Inhaftierung o. Ä. die Betreuung des Kindes/der Kinder nicht übernehmen oder mit der Betreuung durch den anderen Elternteil wäre die Gefährdung des Kindeswohls verbunden.
Eine Verlängerung auf 14 Monate ist nicht möglich mit der Begründung, „….dass der andere Elternteil aus wirtschaftlichen Gründen seine Erwerbstätigkeit nicht unterbrechen kann, dass der eine Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen kann oder die Betreuungsperson nach dem Willen der Eltern in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes nicht wechseln soll….“ (Begründungsteil, Seite 58).
Alleinerziehende erhalten 14 Monate Elterngeld nur, wenn sie erwerbstätig waren, ihnen die elterliche Sorge allein zusteht oder ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt wurde und der andere Elternteil weder mit dem allein erziehenden Elternteil noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt (bewusst wird vom Gesetzgeber nicht die getrennte Haushaltsführung, sondern der getrennte Wohnraum als Voraussetzung genannt).
Bei der Berechnung des dem Elterngeld zugrunde liegenden Nettoeinkommens gibt es Sonderregelungen sowohl bei einer Höchstgrenze als auch bei einer Mindestgrenze:
Die Höchstgrenze des Nettoeinkommens vor der Geburt liegt bei 2.700 Euro; das Elterngeld (67%) beträgt dann max. 1.800 Euro.
Die Untergrenze liegt bei einem Nettoeinkommen von 1000 Euro; in den Fällen, in denen das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz des Elterngeldes um 0,1 Prozentpunkte je 2 Euro Unterschreitung (der 1000 Euro Grenze).
Beispiele
Eine Frau/ein Mann verdient vor der Geburt des Kindes 2000 Euro netto und ist nach der Geburt nicht mehr erwerbstätig: 67% Elterngeld von 2000 Euro = ca. 1340 Euro
Eine Frau/ein Mann verdient vor der Geburt des Kindes 3500 Euro netto und ist nach der Geburt nicht mehr erwerbstätig: Elterngeld-Obergrenze: 2700 Euro, davon 67% = 1800 Euro
Eine Frau/ein Mann verdient vor der Geburt des Kindes 600 Euro netto und ist nach der Geburt nicht mehr erwerbstätig: Elterngeld-Untergrenze wird um 400 Euro unterschritten, davon 0,1% Aufstockung je 2 Euro Unterschreitung, d. h. das Elterngeld wird auf 87% erhöht und beträgt 87% von 600 Euro = 522 Euro.
Während des Bezugs von Elterngeld ist Teilzeitarbeit bis zu einem Umfang von max. 30 Wochenstunden möglich.Unterschreitet das Einkommen aus Erwerbsarbeit in dieser Phase das Vergleichseinkommen im Vergleich zur Zeit vor der Geburt, so wird die Differenz zu 67% (bei unter 1000 Euro Erwerbseinkommen vor der Geburt aufgestockt auf bis zu max. 100%) gezahlt.
Beispiele
Eine Frau/ein Mann verdient vor der Geburt des Kindes 2000 Euro netto und ist nach der Geburt im Umfang von 50% teilzeitbeschäftigt: ca. 1000 Euro Erwerbseinkommen zzgl. 67% von 1000 Euro entfallenden Erwerbseinkommens = ca. 670 Euro Elterngeld (insgesamt also ca. 1670 Euro)
Eine Frau/ein Mann verdient vor der Geburt des Kindes 3500 Euro netto und ist nach der Geburt zu 50% erwerbstätig: Erwerbseinkommen ca. 1750 Euro und
Elterngeld-Einkommensobergrenze: 2700 Euro abzgl. Erwerbseinkommen von ca. 1750 Euro = 950 Euro, davon 67% = ca. 637 Euro Elterngeld (insgesamt also ca. 2387 Euro)
Eine Frau/ein Mann verdient vor der Geburt des Kindes 600 Euro netto und ist nach der Geburt zu 50% erwerbstätig: 300 Euro Erwerbseinkommen und
Elterngeld-Untergrenze wird um 400 Euro unterschritten, davon 0,1% Aufstockung je 2 Euro Unterschreitung, d.h. das Elterngeld wird auf 87% erhöht und beträgt 87% von 300 Euro = ca. 260 Euro (insgesamt also ca. 560 Euro)
Bei Mehrlingsgeburten wird das Elterngeld nochmals um 300 Euro je Kind aufgestockt.
Bei kurz aufeinander folgenden Geburten (zweites Kind innerhalb von 24 Monaten nach einer vorherigen Geburt) wird das Elterngeld ebenfalls aufgestockt: wenn die Erwerbstätigkeit nach der Geburt des älteren Kindes reduziert wurde und die neue Lohnersatzzahlung beim 2. Kind deshalb geringer ausfallen würde als beim ersten, so wird die Hälfte der Differenz aufgestockt.
Beispiel
Eine Frau mit einem Nettoeinkommen von 2000 Euro ist nach der Geburt des ersten Kindes nicht erwerbstätig und erhält 12 Monate lang ein Elterngeld in Höhe von 67% von 2000 Euro = ca. 1340 Euro. Sie wird erneut schwanger und das zweite Kind wird innerhalb von 24 Monaten geboren.
In den letzten 3 Monaten vor der Geburt des zweiten Kindes (bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist) erzielte sie als geringfügig Beschäftigte ein Erwerbseinkommen in Höhe von 300 Euro, d.h. sie erhielte insofern das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro. Der Gesetzgeber will in diesen Fällen die Einkommenssituation dadurch verbessern, dass die Differenz zwischen dem zuerst gezahlten Elterngeld und dem neuen Anspruch zur Hälfte aufgestockt wird, d.h. im Beispielsfall beträgt die Differenz gut 1000 Euro und der neue Elterngeldanspruch würde um die Hälfte, also ca. 500 Euro aufgestockt (auf insgesamt ca. 800 Euro).
Elterngeld wird mit anderen Einkommensersatzleistungen wie z.B. ALG I, Krankengeld oder Rente verrechnet, soweit es den Mindestbetrag von 300 Euro überschreitet.
Ebenso wird Elterngeld bei Überschreiten der Mindestsumme auf Unterhaltspflichten angerechnet.
Elterngeld ist steuerfrei (da auf der Basis des Nettoeinkommens errechnet), erhöht aber als laufendes Einkommen die steuerliche Leistungsfähigkeit der Familie.
Elterngeld ohne vorherige Erwerbstätigkeit bzw. bei Niedrigeinkommen
Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren oder weniger als 300 Euro netto verdienten, erhalten das Mindest-Elterngeld in Höhe von 300 Euro.
Dieser Betrag bleibt bei Bezug anderer Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt (d.h. diese 300 Euro verbleiben BezieherInnen von ALG II oder anderen Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zusätzlich).
Bis zum Betrag von 300 Euro darf Elterngeld auch nicht zur Ablehnung einer Ermessensleistung herangezogen werden.
Sofern Berechtigte von der Verlängerungsoption Gebrauch machen, d.h. monatlich 150 Euro über einen Zeitraum von 24 Monaten beantragen, ist dieser Betrag geschützt.
Der Erhöhungsbetrag von 300 Euro je Kind bei Mehrlingsgeburten verbleibt den Eltern ebenfalls, wenn sie andere einkommensabhängige Sozialleistungen oder Ermessensleistungen beziehen. |
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