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ArbG Köln, Urteil vom 20. 5. 2005 - 2 Ca 10220/04
1. Der Arbeitgeber, der einen Bewerber zur Vorstellung auffordert, ist nach § 670 BGB grundsätzlich verpflichtet, diesem die daraus entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten unabhängig davon, ob später ein Arbeitsverhältnis zu Stande kommt oder nicht. Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören u.a. auch Fahrtkosten, die der Bewerber aufwendet, sofern diese zum Zwecke des Aufsuchens des Arbeitgebers erforderlich sind.
2. Ein Bewerber darf auf die Erstattung etwaiger Taxikosten für die Weiterfahrt vom Hauptbahnhof bis zum einladenden Betrieb vertrauen, wenn in der Anreisebeschreibung unter der Rubrik „Anreise mit der Deutschen Bahn Ankunft Köln Hbf“ die Weiterfahrt mit dem Taxi als eine mögliche Variante ausdrücklich genannt ist. Allerdings trifft den Bewerber ein Mitverschulden an der Schadensverursachung, wenn er sich beim Betrieb vorher erkundigen konnte, ob etwaige Taxikosten für die Fahrt vom einladenden Betrieb erstattet werden und auf welche Weise der Betrieb anderenfalls kostengünstiger erreicht werden kann. |
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