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Ab s c h n i t t 4
Au f e n t h a l t z um
Zwe c k d e r E rwe r b s t ä t i g k e i t
§ 18
Beschäftigung
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert
sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes
Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse
auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit
wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge
bleiben unberührt.
(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung
einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur
für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder
durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche
Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der
Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der
Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in
den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden,
wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt
ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis
für diese Beschäftigung zulässig ist.
(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung
nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung
voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer
Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung
nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten
Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung
erteilt werden, wenn an der Beschäftigung
ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches
oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur
erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot
vorliegt. |
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