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In solchen Fällen braucht man eigentlich nichts bei den Firmen zu erklären. Wenn man unbedingt was erklären möchte, kann man z.B. zum最后一封邮件eine E-Mail wie folgt schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerrufe ich vorsorglich und fristgerecht den von Ihnen genannten Vertrag.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und wie der Vertrag wirksam zustand gekommen ist. Nach dem BGH-Urteil vom 12.04.2007 (Az: VII ZR 122/06) konnte hier eine Widerrufsfrist jedenfalls nicht beginnen. Denn Ihre Widerrufsbelehrung entspricht überhaupt nicht den Anforderungen des Gesetzes. Sie informiert nicht über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar ist. Dazu gehört das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht (vgl. o.g. BGH-Urteil).
Mit freundlichen Grüßen
XYZ |
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