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Du kannst gegen die Rechnung Einwendung erheben und den Vertrag gemäß §119 BGB anfechten. Die Information zur Einwendung und die entsprechende Anschrift soll man in der Rechnung finden können.
Nach §119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Nach Rechtsprechungen braucht bei der Anfechtungserklärung das Wort „Anfechtungserklärung“ oder „anfechten“ nicht verwendet zu werden.
Hier ist aber zu bemerken:
1. Man kann sich nicht auf Irrtum berufen, wenn er vorher den Vertrag einfach nicht gelesen hat;
2. Man kann sich aber doch auf Irrtum berufen, wenn er vorher den Vertrag zwar nicht gelesen hat, aber eine falsche Vorstellung über den Vertragsinhalt hat.
Über die anderen Möglichkeiten und Beweislast kann man immer weiter diskutieren. Jetzt ist es aber wichtig, dass nach §121 BGB die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen muss, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Daher sollst Du einen Brief so schnell wie möglich per Einschreiben an V schicken. Außer Briefkosten hast Du jetzt sowieso noch kein Risiko, noch mehr zu verlieren. Bei dem Brief brauchst Du nicht viel zu schreiben. Man kann (muss aber nicht) z.B. wie folgt schreiben:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Einwendung gegen Ihre Rechnung vom xx.05.2007, die ich erst am 10.05.2007 bekommen habe. Vorsorglich erkläre ich hier gemäß §119 BGB auch Anfechtung meiner Willenserklärung bei dem Abschluss des DSL-Vertrages vom xx.03.2007, wenn in der Rechnung kein Fehler festgestellt und korrigiert werden muss.
Ich bin schon seit xx Jahren Vodafone-Kunde. Meinen Vodafone-Vertrag für Handy habe ich schon am xx.xx.200x bei Debitel abgeschlossen. Am xx.03.2007 habe ich bei Ihnen den Flarate-Vertrag für DSL 2000 abgeschlossen. Dabei wurde mir erklärt, dass ich im Rahmen des Vertrags ohne zusätzliche Kosten eine Sim-Karte bekommen muss.
Nach Ihrer o.g. Rechnung wurde aber jetzt festgestellt, dass ich für diese Sim-Karte eine Gebühr von 10 Euro/Monat bezahlen muss, obwohl ich die Karte gar nicht brauche. Außerdem ist DSL-Gebühr (16 Euro für 12 Tage) viel zu hoch für DSL 2000. Daher bitte ich Sie um Überprüfung.
Meine Irrtumsanfechtung erfolgt nur vorsorglich für den Fall, wenn nach Ihren Überprüfung kein Fehler in der Rechnung bezüglich der o.g. Gebühren festgestellt werden sollte. Nach §119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es nach §142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen“
[ 本帖最后由 太有才了 于 2007-5-20 14:58 编辑 ] |
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