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"请问大家,超市人员有权利查包么?"
Es ist nicht erlaubt. Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens setzen stets den Verdacht einer strafbaren Handlung voraus; ohne einen solchen ist die mit einer Durchsuchung verbundene polizeiliche Kontrolle unzulässig. Die Anwendung privater Gewalt ist lediglich zur Sicherung oder Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs und unter der Voraussetzung rechtmäßig, daß die konkrete Gefahr einer Erschwerung oder Vereitelung der Durchsetzung des Anspruchs droht (§ 229 BGB) oder verbotene Eigenmacht vorliegt (§ 859 BGB).
Es gibt ein sehr bekanntes BGH-Urteil vom 03.07.1996 (Az: VIII ZR 221/95, Höfliche Bitte und Taschenkontrolle im Supermarkt).
Nach einem Urteil vom LG Koblenz am 27.01.1987 (Az: 6 S 212/86) steht einem Kunden ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Äußernden zu, wenn der Kunde in einem Kaufhaus öffentlich des Ladendiebstahls bezichtigt, obwohl keinerlei Anhaltspunkte für einen Diebstahl bestehen.
In dem Fall verlangt die Kl. von dem Bekl. Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Kl. wurde vom Marktleiter eines Supermarkts vor versammelten weiteren Kunden öffentlich des Diebstahls verdächtigt und aufgefordert, in einen Nebenraum mitzukommen. Sie mußte dann noch mit auf die Polizeistation kommen und wurde dort durchsucht. Der Diebstahlsverdacht erwies sich als falsch, es bestanden von Anfang an keine konkreten Anhaltspunkte. Nach dem Urteil muss der Marktleiter 1000 DM Schmerzensgeld zahlen, da der Bekl. das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kl. verletzt hat.
[ 本帖最后由 太有才了 于 2007-5-15 15:24 编辑 ] |
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