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不合法!
Nach BGH-Urteil vom 03.07.1996 (Az: VIII ZR 221/95, Höfliche Bitte und Taschenkontrolle im Supermarkt) sind Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig. Taschenkontrolle ist ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Menschen. Selbst die Polizei darf derartige Kontrolle nur dann vornehmen, wenn ein Verdacht auf eine Straftat vorliegt. Ein eigenes Recht zur Durchsuchung von Kunden hat das Supermarktpersonal jedoch nicht. Sollte das Supermarktpersonal versuchen, den Kunden zur Duldung einer Taschenkontrolle zu zwingen, so macht es sich unter Umständen selbst wegen Nötigung strafbar. Das BGH-Urteil kann man in Internet finden.
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BGH, Urteil vom 03.07.1996 - VIII ZR 221/95 (Höfliche Bitte und Taschenkontrolle im Supermarkt)
1. Die auf den im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachten Hinweis „Information und Taschenannahme. Sehr geehrte Kunden! Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben," folgende Erklärung „anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, dass wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen“, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung.
2. Die vorgenannte Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind.
[ 本帖最后由 太有才了 于 2007-5-18 10:44 编辑 ] |
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