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附上德语说明
2. Sorgerecht
Auch nach Scheidung der Ehe behalten die Eltern im gesetzlich geregelten Normalfall die gemeinsame elterlich Sorge für ihre Kinder. Der Stiefelternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erhält keine Erziehungsrechte und keine Mitspracherechte, auch wenn er für den Alltag des Kindes von entscheidender Bedeutung ist und de facto Pflichten des abwesenden Elternteils übernimmt.
Im Zusammenleben entsteht aber die Notwendigkeit, daß der Stiefelternteil Entscheidungen auch allein für ein Stiefkind treffen kann, wenn der leibliche Elternteil abwesend oder anderweitig verhindert ist. Nach der derzeitigen Rechtslage gibt es nur den Weg der Vollmacht, die der leibliche Elternteil dem Stiefelternteil ausstellt.
Mit einer Gesetzesinitiative (Bundesrat-Drucksache 369/99 Seite 6) wird vorgeschlagen, den Stiefeltern ein sogenanntes "Kleines Sorgerecht" für die Kinder ihres Ehepartners zu schaffen, die mit ihnen in einem Haushalt leben. Damit soll der Stiefelternteil automatisch mit der Eheschließung die Möglichkeit erhalten, über Dinge des Alltags allein entscheiden zu können.
Der Konflikt ergibt sich aus dem Spannungsfeld zwischen dem Sorgerecht des leiblichen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt und der tatsächlich ausgeübten Sorge des Stiefelternteils, bei dem das Kind lebt und der keinerlei Sorgerecht hat. Mit der Gesetzesinitiative wird der Konflikt für den Alltagsbereich zwar entschärft. Für die Entscheidung in wichtigen und grundlegenden Fragen bleibt der Stiefelternteil rechtlos. |
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