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Die Frage, ob Dein Praktikum verpflichtend oder freiwillig ist, hat entscheidene Auswirkungen auf die Steuer- und Versicherungspflicht.
So besteht für die Dauer eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Zwischenpraktikums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - und zwar unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts. Weiterhin besteht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Vom Arbeitgeber sind somit keine Beiträge zu entrichten; es fallen auch keine Pauschalbeiträge an. Für die Krankenversicherung gilt: entweder greift bei Dir noch die Familienversicherung oder Du zahlst wie gewohnt Deine Krankenkassenbeiträge, falls Du der studentischen Pflichtversicherung unterliegst.
Für ein freiwilliges Zwischenpraktikum gilt die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sofern Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Zur Krankenversicherung sind Pauschalbeiträge zu entrichten, sofern das Praktikum in den Grenzen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausgeübt wird. Bei der Rentenversicherung besteht keine Sonderregelung mehr. Insofern besteht hier also Versicherungspflicht als Arbeitnehmer und es sind Beiträge zu entrichten. Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung kann allerdings eintreten, wenn das freiwillige Praktikum im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, d.h. entweder geringfügig entlohnt oder kurzfristig ist. Kurzfristigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate (60 Kalendertage) bzw. insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist. |
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