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Einen Behandlungsfehler nachzuweisen, ist nicht einfach. Aber man kann sich auf Aufklärungsverschulden von Arzt berufen.
Die ärztliche Aufklärungspflicht betrifft lediglich die Risiken, die sich aus einem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben können. Der Arzt hat nämlich den Patienten nicht darüber aufzuklären, dass ihm etwaige Behandlungsfehler unterlaufen können, die bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbar sind, und die dann möglicherweise zu einem Gesundheitsschaden führen. Ohne entsprechende Aufklärung über Risiken ist es ein Behandlungsfehler anzunehmen (siehe z.B.: BGH, Urteil vom 19.03.1985 - VI ZR 227/83).
Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert grundsätzlich, dass ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines operativen Eingriffs abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt, ihm schon in diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff verbunden sind. Eine erst später erfolgte Aufklärung ist zwar nicht in jedem Fall verspätet. Eine hierauf erfolgte Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Deshalb ist bei Behandlung eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs grundsätzlich verspätet (siehe z.B. BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 131/02).
Zum Schmerzensgeld kann man hier lesen:
http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=562 |
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