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Die Entlastungswirkung des Kinderfreibetrags übersteigt bei Steuerpflichtigen, die nach der Splittingtabelle besteuert werden, ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 62.800 Euro das Kindergeld; bei Besteuerung nach der Grundtabelle liegt die Grenze bei ca. 32.800 Euro. Über diesen Grenzen hinaus, wird das Kindergeld auf die Steuerentlastung angerechnet. Seit 2004 genügt für die Anrechnung auf den Kinderfreibetrag der Anspruch auf Kindergeld, seit 2007 werden auch etwaige ausländische Ansprüche mit hinein gerechnet. |
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