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是有区别的。原则上是23岁。
Davon zu unterscheiden ist allerdings die in § 5 WPflG geregelte Einberufbarkeit Ungedienter, die in Friedenszeiten (unvollständiger Auszug):
in der Regel bis zum 23. Geburtstag andauert;
bis zum 25. Geburtstag andauert unter anderem bei
genehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Auslandsaufenthalten und bei
Zurückstellungen, die eine Einberufung bis zum 23. Geburtstag verhindern;
bis zum 30. Lebensjahr andauert, wenn wegen einer Verpflichtung im Katastrophenschutz eine Einberufung vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht möglich war;
bis zum 32. Geburtstag andauert bei Personen, die aufgrund ihrer Berufsausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden (z. B. Ärzte). |
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