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Hier ist nur ein Beispiel für LZ. Sie soll selbst entscheiden, ob und wie sie das Schreiben benutzen kann:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich fristgerecht die Einwendung gegen Ihre Telefonrechnung vom xx.xx.2007. Nach meiner Überprüfung habe ich bei Ihnen zu keiner Zeit eine kostenpflichtige Leistung bestellt. Daher bitte ich Sie um Überprüfung und um Zusendung der Unterlagen als Beweis dafür, dass der von Ihnen genannten Vertrag wirksam zustande gekommen ist.
Vorsorglich erkläre ich hier auch den Widerruf sowie die Anfechtung des von Ihnen genannten Vertrags.
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach §355 BGB zu. Nach §355 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und wie der von Ihnen genannte Vertrag wirksam zustand gekommen ist. Nach Rechtsprechungen konnte hier eine Widerrufsfrist jedenfalls noch nicht beginnen. Denn die Unterlagen mit Ihrer Widerrufsbelehrung habe ich überhaupt nicht bekommen. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der Widerrufsfrist nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007 - Az: VII ZR 122/06; KG Berlin, Urteil vom 18.07.2006 - Az: 5 W 156/06; OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006 - Az: 3 U 103/06; OLG Hamm; Urteil vom 15.03.2007, - Az: 4 W 1/07).
Meine Irrtumsanfechtung erfolgt nur vorsorglich für den Fall, wenn der von Ihnen genannten Vertrag wegen meines Irrtums wirksam zustande gekommen sein soll. Nach §119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es nach §142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
[ 本帖最后由 太有才了 于 2007-12-9 10:53 编辑 ] |
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