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Das folgende Schreiben wurde zwar nicht für LZ gemacht. Er/Sie kann aber wahrscheinlich einige Sätze benutzen:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrem o.g. Schreiben vom xx.xx.2007 nehme ich wie folgt Stellung:
Entgegen Ihrer Auffassung steht Ihnen kein Schadensersatzanspruch gegen mich wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache zu, weil keine Veränderungen oder Verschlechterungen auf einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 178/05; BGH, Urteil vom 28.06.2006 - VIII ZR 124/05). Mangels abweichender Vereinbarung bin ich als Mieter gemäß §535 BGB zur Nutzung des gemieteten Wohnraums innerhalb der durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen berechtigt. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§538 BGB).
Nach BGH-Rechtsprechungen ist es jedenfalls zunächst Sache von Vermieter, darzulegen und zu beweisen, dass die unstreitig vorhandene Schimmelpilzbildung nicht auf einem Fehler in der baulichen Substanz beruht. Der Vermieter muss auch darlegen und beweisen, dass die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflichten- und Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters. Erst dann muss der Mieter nachweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1994 - XII ZR 188/92; BGH, Urteil vom 01.03.2000 - XII ZR 272/97).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Mieter einen Feuchtigkeitsmangel durch so genanntes „überobligatorisches Verhalten“ beseitigen könnte. Selbst wenn es theoretisch möglich wäre, die infolge eines Baumangels in einer Wohnung vorliegende Feuchtigkeit durch stärkeres Heizen als üblich und besonders starkes und häufiges Lüften zu beherrschen, leuchtet es in einem solchen Fall ein, dass vom Mieter nur eine Beheizung und Belüftung der Wohnung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs und im üblichen Umfang verlangt werden kann (vgl. LG Kiel, Urteil vom 16.11.1981, -1 S 178/81; LG Hamburg, NZM 1998, 571; LG Braunschweig, WuM 1998, 250; AG Dortmund, WuM 1985, 259).
Nach dieser eindeutigen Rechtslage muss ich Ihre Zahlungsforderung zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
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