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4. Modifikationen des Widerrufsrechts/Rückgaberechts bei einzelnen Verträgen
a) Haustürgeschäft (§§ 312-312a BGB)
a) Der Verbraucher muss auf die Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts hingewiesen sein (§ 312 Abs. 2).
b) Ausschluss des Widerrufsrechts bei (§ 312 Abs. 3 BGB):
- Versicherungsvertrag oder
- Verhandlung aufgrund vorheriger Bestellung des Verbrauchers oder
- sofortiger Erbringung und Bezahlung der Leistung unter 40 Euro oder
- Beurkundung des Vertrages durch einen Notar.
b) Fernabsatzvertrag (§§ 312b ff., 312d BGB)
aa) Fristbeginn (§ 312d Abs. 2 BGB):
- Nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des § 312c Abs. 2 BGB;
- nicht vor Eingang der Warenlieferung, bei Sukzessivlieferung nicht vor Eingang der 1. Teillieferung;
- bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsabschluss.
bb) Die Widerrufsbelehrung muss nicht vom Verbraucher unterzeichnet werden (§ 312d Abs. 2 a. E. BGB).
cc) Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 312d Abs. 3 BGB):
- Bei Dienstleistungen: wenn Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers mit der Dienstleistung begonnen hat.
dd) Ausschluss des Widerrufsrechts bei (§ 312d Abs. 4 BGB) bei:
- Speziell für den Kunden angefertigten Waren und verderblichen Waren;
- CD oder Software o.ä., die entsiegelt ist;
- Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierten;
- Lotterien;
- Versteigerungen (§ 156 BGB).
c) Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§§ 481 ff., 485 BGB)
aa) Belehrung muss Kosten des Widerrufs angeben (§ 485 Abs. 2 BGB).
bb) Bei Fehlen von notwendigen Angaben im Vertrag gem. § 482 Abs. 2 BGB: Beginn der Widerrufsfrist erst nach Erhalt dieser Angaben (§ 485 Abs. 4 BGB).
cc) Ausdehnung des Widerrufs auf verbundene Kredite (§ 358 Abs. 1 BGB).
d) Verbraucherdarlehnsvertrag (§§ 491 ff., 495 BGB)
aa) Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 495 Abs. 2 BGB): Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn das Darlehn empfangen ist und nicht innerhalb von 2 Wochen zurück gezahlt wurde, es sei denn, es handelte sich um ein verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 2 BGB.
bb) Ausschluss des Widerrufsrechts bei Überziehungskredit gem. § 493 BGB, wenn der Kredit jederzeit ohne Vorfälligkeitskosten zurück gezahlt werden kann (§ 495 Abs. 3 BGB).
cc) Sonderregelungen bei verbundenen Geschäften (§ 358 BGB). |
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